Historische Blaetter 3. (1921-1922)

Ludwig Bittner: Ein Schiedsgerichtsvertrag aus dem 17. Jahrhundert

daher zum Abschluß des nunmehr vorliegenden Vertrags1, der mit Aus­nahme der Bestimmungen über die Obmannschaft wörtlich dem Entwürfe vom 20. November 1669 nachgebildet wurde. Ein Vergleich dieses neuen Vertrags mit den gleichartigen Bestimmungen der beiden Vorgänger fällt sehr zu seinen Ungunsten aus. Alle drei Ver­träge sind institutioneile Schiedsgerichtsverträge. Sie enthalten die gegen- seitige Verpflichtung, in künftigen Fällen ein Schiedsgericht zur Entscheidung des Konflikts anzurufen8. Die Einsetzung eines Schiedsgerichts wird nicht für alle, sondern nur für gewisse Arten von Streitfällen vorgesehen. Während die Erbeinigung von 1509 den Kreis der für die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Betracht kommenden Streitigkeiten sehr weit zieht und überhaupt nur die lehensrechtlichen Fälle auszuschließen scheint, dachte man bei den Verträgen von 1535 und 1670 nur an Streitigkeiten, die sich aus dem Grenzverkehr ergaben. Die unbestimmte Fassung dieser Verträge (1535: „obgemellte Lannde auch die Strassen, Gwerb, failen Kauf, Ab- und Zuegang unnd annder Sach betreffend Irrung“; 1670: „aller der Confinen, Bergwerckh und Commerden auch ander dergleichen nach­barlichen Irrungen halber entstandenen auch künftig vorfallenden Streitig­keiten“) läßt zwar eine weitergehende Deutung zu, die Verhandlungsakten und andere Bestimmungen des Vertrags zeigen jedoch, daß man beiderseits nur an Streitigkeiten dachte, die sich aus dem Grenzverkehr ergeben würden3. Was die Zusammensetzung der schiedsrichterlichen Kollegien betrifft, so sehen alle drei Verträge wie die meisten älteren Schiedsverträge4 zunächst eine Entscheidung durch gemischte Kommissionen vor, die aus landes­fürstlichen Räten beider Streitteile in gleicher Anzahl bestehen und zu einem bestimmten Termin an einem der Grenze zunächst gelegenen Ort 1 Tr» rlan Vfarhimrllimo*«?»Irfan vnn einem 1 (\fV7 für THrnl froonhlnconnon Sohíoílo. 5. Okt. 1669). Er liegt im Wiener Staatsarchiv nicht vor. Ihn zitiert schon Kreittmayr, Grundriß des allgemeinen, deutsch- und bayrischen Staatsrechts, München 1789, S. 312 und 319. Jedenfalls galt unser Vertrag von 1670 auch für Tirol, da er für alle zum österreichischen Kreis gehörigen Länder abgeschlossen worden war. * Lammasch a. a. O. S. 51. 3 Die österreichische Note vom 13. Oktober 1669 spricht nur von „Granitzstrittig- keiten und dergleichen nachparliche Irrungen“. Daß auch Bayern diesen Standpunkt teilte, geht aus der bayrischen Note vom 22. Oktober 1669 hervor. Diese führt aus, es handle sich bei den begonnenen Verhandlungen eigentlich nur um die Grenze „imWaldt“ (das bayrisch-böhmisch-oberösterreichische Grenzgebiet), da die Entscheidung von Streitigkeiten hinsichtlich der Grenze zwischen den ehemals pfälzischen Besitzungen Bayerns und Böhmen durch die Erneuerung der böhmisch-pfälzischen Erbeinigungen, hinsichtlich der Grenze zwischen Bayern und Tirol durch denVertrag von 1667 (siehe oben 1) geregelt sei. Ganz deutlich sprechen für meine Auffassung die Bestim­mungen über den Ort der schiedsgerichtlichen Tagung (ein Malstatt zunechst der Gränicz und dem Span und Irrung gelegen), die aus dem Vertrag von 1535 wörtlich in den von 1670 herübergenommen worden sind. * Lammasch a. a. 0. S. 119. Stieber a. a. 0. S. 147—150. 9Q 431

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