Historische Blaetter 3. (1921-1922)

Ludwig Bittner: Ein Schiedsgerichtsvertrag aus dem 17. Jahrhundert

Böhmen bestand kein Vertrag. Nach der böhmisch-pfälzischen Erbeinigung sollte sich Österreich, falls es beklagte Partei war, dem Spruch eines pfälzischen Rates unterwerfen. Diese Aussicht erschien den Wiener Staatsmännern angesichts der damals bestehenden guten Beziehungen zu einigen pfälzischen Räten so günstig, daß sie die Erneuerung der Erbeinigung zwischen den ehemals pfälzischen Gebieten und Böhmen beantragten. Die Anwendung der Bestimmungen der Erbeinigung auf Streitfälle zwischen den altöster­reichischen Erblanden und Bayern widerrieten sie jedoch, da die Möglich­keit, einen bayrischen Rat als Obmann zu bekommen, gefahrvoll erschien.1 Wohl eine nur zu sehr von augenblicklichen Stimmungen beherrschte Politik, deren Erfolg seitens Bayerns sofort durch den Antrag in Frage gestellt wurde, die Bestimmungen der Erbeinigung auch auf die Streitfälle zwischen Altbayem und Böhmen auszudehnen. Man übersah entweder in Wien, daß damit der gefürchtete bayrische Rat wieder in den Bereich der Möglichkeit gerückt würde, oder man glaubte nicht mehr zurücktreten zu können, kurz, der Antrag wurde angenommen. Durch Austausch einer Note des bayrischen Vizekanzlers vom 29. Oktober gegen eine Note des öster­reichischen Hofkanzlers vom 7. November 1669 wurde die Erbeinigung von 1509 für das Verhältnis zwischen Böhmen und sämtlichen bayrischen Ländern wieder in Kraft gesetzt2. Für das Verhältnis zwischen den altösterreichischen Ländern und Bayern lag ebenfalls ein Vertrag vor, der ausführliche schiedsgerichtliche Be­stimmungen enthielt und die Wahl des Obmanns aus den landesfürstlichen Räten beider Parteien dem Los anheimstellte. Es ist der im Gefolge des Linzer Friedens vom 11. September 1534 geschlossene Vertrag vom 22. April 15353. Eine Erneuerung dieses Vertrags wünschte keine der beiden Parteien; der Wiener Hof nicht, weil damit wieder die Obmann­schaft an einen bayrischen Rat fallen konnte4, Bayern wohl nicht, weil die von ihm angestrebte Befreiung von den durch die österreichischen Privilegien verursachten Nachteilen dem Zufall überlassen war. Man schritt 1 Protokoll der geh. Konferenz vom 5. Okt. 1669, vorgetragen am 13. Oktober. a Ein frühes Beispiel der Beurkundung völkerrechtlicher Vereinbarungen durch Notenaustausch der Regierungen ohne Mitwirkung des Staatshauptes. Vgl. Göttingische Gelehrte Anzeigen 1914 S. 462. 3 Ich bringe die schiedsgerichüichen Bestimmungen dieses Vertrags, der in schlechtem Druck bei A. Faber, Europäische Staatskanzlei 89, 423, veröffentlicht ist, in den Fuß­noten zum Text des Vertrags von 1670 nach dem im Haus-, Hof- und Staatsarchiv erliegenden Original des bayrischen Exemplars der Vertragsurkunde zum Abdruck. Über die Vorgeschichte dieses Vertrags vgl. S. Riezler, Geschichte Bayerns IV S. 280 der den Druck bei Faber nicht zu kennen scheint. 4 Protokoll der geheimen Konferenz vom 5. Okt. 1669.

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