Historische Blaetter 3. (1921-1922)
A. F. Pribram: Milan IV. von Serbien und die Geheimverträge Österreich-Ungarns mit Serbien 1881-1889
südlichen .Grenze Mn — den Sandschak Novibazar ausgenommen — zu machen, so wird sich' Österreich-Ungarn einer solchen Gebietserweiterung nicht widersetzen und sich bemühen, bei den übrigen Mächten eine den Plänen Serbiens günstige Haltung zu erwirken. (Art VII). Die Dauer des geheimzuhaltenden Vertrages wird auf zehn Jahre festgesetzt (Art. VIII und IX). Dem Vertrage sind zwei Erklärungen beigegeben. Die eine, von dem damaligen Ministerpräsidenten und Minister des Äußeren Serbiens, Milan Pirotchanaz, und von dem mit der Führung der Geschäfte des Ballhausplatzes betrauten Benjamin Kállay am 25., resp. 30. Oktober 1881 gezeichnet, erläutert die Bestimmung des zweiten Abschnittes dies; Artikels IV im Vertrage vom 28. Juni 1881, die Serbien verpflichtete, „ohne vorhergehende Entente mit Österreich mit einer andteren Regierung über politische Verträge weder zu verhandeln noch solche abzuschließen“. Es wird von den beiden Mimstern festgestellt, daß durch! diese Bestimmung die serbische Regierung keineswegs in ihrem Rechte beeinträchtigt werden soll, Verträge jeder, also auch politischer Natur, mit einem dritten Staate abzuschließen; nur sollen politische Verträge Serbiens „dem Geiste und dem Inhalte der zwischen Österreich-Ungarn und Serbien eingegangenen Verträge nicht widersprechen“.1 Die zweite Erklärung ist in die Form eines Briefes Milans an Kállay Vom 24. Oktober 1881 gekleidet, in dem es unter anderem heißt: „Da es mir sehr am Herzen liegt, bei den ersten Schritten auf dem Wege, den ich auä eigenem Antrieb gewählt habe, zu beweisen, wie sehr ich auf ein getreues Einhalten meiner Versprechen bedacht bin, übernehme ich E. Exzellenz gegenüber durch das gegenwärtige Schreiben die formelle Verpflichtung, auf meine Ehre und in meiner Eigenschaft als Fürst von Serbien, in keine Verhandlung, welcher Art sie auch sei, einzutreten, die irgendeinen politischen Vertrag zwischen Serbien und einer dritten Macht betrifft, ohne Mitteilung und vorhergehende Einwilligung Österreich-Ungams. Ich bitte E. Exzellenz, diese Verpflichtung als eine solche anzusehen, die einen vollkommen offiziellen Charakter gegenüber der Regierung S. k. u. k. Apostolischen Majestät besitzt.“2 In dehi Vertrage vom 28. Jänner / 9. Februar .1889 wird die auf zehn Jahre festgesetzte Dauer des Vertrages vom1 16./28. Juni 1881 bis zum 1./13. Jänner 1895 verlängert und eine weitere zeitliche Ausdehnung sowie eventuelle Änderungen einer drei Monate vor dem Erlöschen des Vertrages stattfindenden Erörterung vorbehäT1 Pribram, Die politischen Geheimverträge, S. 23. 2 Ebenda, S. 22. 31*