Historische Blaetter 3. (1921-1922)
A. F. Pribram: Milan IV. von Serbien und die Geheimverträge Österreich-Ungarns mit Serbien 1881-1889
Milan IV. von Serbien und die Geheimverträge Österreich-Ungarns mit Serbien 1881—1889 von A. F. Pribram In meinem Buche „Die politischen Geheimverträge Österreich- Ungams 1879—1914“ habe ich (S. 18 ff und 57 ff) die beiden Geheimverträge abgedruckt, die am 16./28. Juni 1881 und 28. Jänner/, 9. Februar 1889 zwischen den Kabinetten von Wien und Belgrad abgeschlossen w'orden sind. Der Vertrag vom 16./28. Juni 1881 bestimmt, daß zwischen den Kompaziszenten dauernd Friede und Freundschaft bestehen, daß: $ie wechselseitig eine freundschaftliche' Politik befolgen sollen (Art. I). Serbien verspricht keine politischen, religiösen oder anderweitigen Umtriebe zu dulden, die sich, von seinem Territorium ausgehend, -gegen Österreich-Ungarn — Bosnien, die Herzegowina und den Sandschak von Novibazar inbegriffen — richten würden. Eine gleiche Verpflichtung übernimmt Österreich-Ungarn Serbien und der dort herrschenden Dynastie gegenüber, deren Erhaltung und Befestigung auf dem Throne es mit seinem ganzen Einflüsse unterstützen wird (Art. II). Die eventuelle: Erhebung Serbiens zum Königreiche wird 'Österreich-Ungarn nach erfolgter Proklamation sofort anerkennen und seinen Einfluß auf- bieten, um die Zustimmung der übrigen Mächte dazu zu erwirken (Art. III). Serbien verpflichtet sich, ohne vorhergehende Entente mit Österreich-Ungarn über politische Verträge miit keiner anderen Macht zu verhandeln oder solche zu schließen und keinem fremden Heere, es bestehe aus regulären oder irregulären Truppen, auch nicht solchen unter dem Titel von „Freiwilligen“, den Eintritt in sein Territorium zu gestatten (Art. IV). Wird Österreich-Ungarn durch einen Krieg bedroht oder befindet es sich mit einer Macht oder mehreren Mächten im Kriege, so beobachtet Serbien seinem Bundesgenossen gegenüber eine wohlwollende Neutralität und sichert ihm alle der bestehenden Freundschaft und dem Geiste dieses Vertrages entsprechenden Vorteile zu. Eine gleiche Verpflichtung übernimmt im gleichen Falle Österreich-Ungarn Serbien gegenüber (Art. V). Tritt die Notwendigkeit einer militärischen Kooperation ein, dann weiden die zu treffenden Maßnahmen durch eine Miliitärkonventi'on festgesetzt (Art. VI). Er-' gibt sich infolge von Umständen, die gegenwärtig nicht vorauszuseh’en sind, für Serbien die Gelegenheit, territoriale Erwerbungen nach seiner