Historische Blaetter 2. (1921)

Josef Karl Mayr: Das politische Testament Karls V.

gen sollen nur gering an Zahl, jene des Landesinnern gut verteilt, doch klein gehalten sein, ein Ratschlag, der in T nur halb, in D g-ar nicht mehr verstanden ist. Indem der Text dazu fortschreitet, den Unterschied, mit Hilfe flüchtiger Feldbefestigungen anzugreifen oder sich auf die Belage­rung stabiler Festungen zu verlegen, klarzustellen, kommt in D und 1 das Mittel des Hinweises auf private Studien Karls erneut zur Anwen­dung *. Diesen Feldbefestigungen gilt der letzte Absatz dieses dritten Punktes, der in D (224, 16—225, 2) und, wie es scheint, auch in T 72/1 gänzlich mißverstanden ist. Noch ehe aber der Abschnitt — Punkt vier ist ja noch ausständig (vgl. S. 227) — zum Abschluß gebracht ist, schiebt sich mit T72/2 ein zweiter, bis T 75/2 reichender Zwischensatz2 ein, der die Kriegskosten behandelt. Bevor noch die Erörterungen hierüber einsetzen, verweist Karl — ein deutlicher Anklang an den ersten Zwischensatz (vgl. S. 227) — auf mehrere neue Reglements, die er aber nicht habe ausführen können3. Beide Zwischensätze rühren wohl von einem Autor her. Die Kriegsbeute soll aufgeteilt werden: Artillerie, Munition u. dgl. fällt dem Fürsten, alles übrige den Truppen zu, die jedoch davon Pro­viant und sonstigen Kriegsbedarf gegen gute Bezahlung abzuliefern haben. Ähnlich sollen sie nach dem Beispiele Cäsars auch Geld und Wert­sachen gegen Verzinsung deponieren; aus diesen Geldern könnten Wagen angeschafft werden, die dem Transport und zu Feldbefestigungen gleich dienlich wären. Den Schluß bildet ein erneuter Hinweis auf Karls Me­moiren, in denen sich das Modell eines solchen Kriegswagens samt In­struktionen befinden soll \ Was sich an diesen zweiten Zwischensatz von T 76/1—77/2 (gleich D 227, 2—14 und 1133—136) anreiht — eine kurze Zusammenfassung seines Inhaltes —, kann, da einzelne Details, aus dem Zusammenhang gerissen, wiederkehren, auch wieder eine mehr militärische Auffassung gegenüber der früheren finanztechnischen zur Geltung gelangt, wohl als späterer Nachtrag auf gefaßt werden; dies um so mehr, als D, von einigen farblosen Wendungen abgesehen, dazu schweigt. Ein gleiches 1 2 3 4 1 Nach D 224, 15 f. hinterläßt Karl von dieser ganzen Sache zusammen- geschrieben etliche Regeln, nach I 125 wird Philipp di cio . . . memorie a parte vorfinden, die sich auch mit der raschen und ökonomischen Herstellung solcher Feldbefestigungen befassen. 2 Gleich D 225, 2—227, 2 und I 126—133; vgl. E. W. Mayer 1. c. 120, 470, Anm. 1. 3 So in T 72/2 und -— jedoch ohne Erwähnung der Reglements — in I 126 f.; D spricht 225, 2—12 in allgemeinerer Wendung von gewissen Wegen, auf die Karl, dem Gesagten besser nachzusetzen, gedacht habe, verweist aber dabei — was wieder in T und I fehlt — auf Karls sondere Art, die Feldschlachten zu machen. 4 I 133 spricht von modello e memoria a parte; in D findet sich nichts davon. OOQ

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