Historische Blaetter 2. (1921)
Josef Karl Mayr: Das politische Testament Karls V.
düngen 1 illustriert. Man gewinnt den Eindruck, als ob hier, bis T 9/2 (gleich I 12 f.) reichend, ein jüngerer Einschub, eine vergröberte Variation des Themas von T 8/1, vorläge. Dafür spricht auch die Tatsache, daß dieser Absatz in D gänzlich fehlt. Gegen den sich anschließenden überleitenden Zwischensatz T 9/3 und 10/1 (gleich D 188, 10—22 und I 13 f.), der den natürlichen Ehrgeiz des Herrschers durch ein gutes Regiment ausgeglichen sehen will, kann hingegen — besonders dann, wenn die in D 188, 5—10 aufscheinenden Vordersätze, die wohl die Anregung zu den sichtlich jüngeren Parallelbildungen in T und I gegeben haben, herangezogen werden ■— nichts eingewendet werden. Ein gleiches gilt im allgemeinen auch von den mit T 10/2 einsetzenden und bis T 17/2 reichenden Erörterungen (gleich D 188, 23—191, 40 und I 14—25) über das Verhältnis Von Fürst und Untertanen. Doch läßt sich von T 14/3—15/2 (gleich D 190, 10—191, 5 und I 19—22) 8 ein jüngerer Einschub deutlich erkennen: der Gedankengang reißt plötzlich ab imd macht einer schematischen und lehrhaften Betrachtung der drei Haupttugenden des Fürsten Platz. Was T 15/3 bezüglich der Vorsorge für Lebensmittel anrät —• Vermeidung eigenen Gewinnes — scheint gegenüber D 191, 23—28 und I 23 f.3 die dabei einen mäßigen Gewinn zugestehen, insofern wesentlich glaubwürdiger, als diese Wendungen in D und I — ein deutlicher Anhaltspunkt, sie für spätere Einschübe zu halten — erst zwei Absätze weiter an inhaltlich wenig geeigneten Textstellen aufscheinen4. Den Erörterungen über Fürst und Untertanen schließen sich ausführliche Betrachtungen über die Steuerlasten an5. Die Zustimmung der Untertanen, die hiefür vorausgesetzt ist, hat, namentlich in der kräftigen Fassung von 16, Bedenken erregt7. Es darf aber nicht übersehen 1 Jedes Schiff hat seinen Piloten, jede Armee ihren General, jedes Königreich seinen König (T 9/2; I 12 f.; vgl. E. W. Mayer 1. c. 120, 477) oder (I 12) — „siccome si dice“ — man kann nicht zweierlei gleichzeitig tun. 2 Vgl. E. W. Mayer 1. c. 120, 460 f. 3 Vgl. E. W. Mayer 1. c. 120, 460, Anm. 2. * Gegen T 17/1 und 17/2 (gleich I 24 f.; vgl. E. W. Mayer 1. c. 120, 460, Anm. 1; letzterer Absatz auch in D191, 33—40) über den Wert väterlicher Güte, die Gefahren der Strenge und den Unwert öffentlicher Feste können die Argumente des Fehlens in D und einer deutlichen antiken Reminiszenz ins Treffen geführt werden. Es ist ja bekannt, daß Karl Latein kaum recht verstanden hat. (Vgl. Reiffenberg, Lettres sur la vie intérieure de Charles V XIII, Kervyn de Lettenhove, Commentaires de Charles V XI und Jul. Richter 1. c. 546, 554). Derartige antike Beispiele, die sich im Späteren stellenweise überstürzen, können ihm unmöglich zugeschrieben werden. Auch in seinen Instruktionen für Philipp II. fehlen sie gänzlich. ’ ” 5 T 17/3—26/1; D 192, 1—196, 35; I 25—39. 0 Vgl. E. W. Mayer 1. c. 120, 461, Anm. 1. 7 Vgl. E. W. Mayer 1. c. 120, 478. OOQ