Historische Blaetter 2. (1921)

Josef Karl Mayr: Das politische Testament Karls V.

werden, daß T 17/3 und 18/1 eine wesentliche Einschränkung auf Geld­steuern und Zustimmung der Untertanen „dans ces occasions“ aufweist Nach einer herben Selbstanklage Karls wegen seiner eigenen schweren Kriegssteuem2 setzt mit T 18/3 (gleich D 192, 20—23 und I 26) eine ausgedehnte Erörterung der verschiedenen Möglichkeiten, die Steuern zu vermehren, ein. Zunächst ist dabei die Erhöhung der alten Einkünfte oder — als zweiter Weg — die Erschließung neuer Einnahmsquellen ins Auge gefaßt. Aber ehe das Thema noch recht be­gonnen ist, wird der Gedankengang abgerissen und eine gesonderte Betrachtung der Geldsteuern eröffnet ', die in deutlicher Anlehnung an den Inhalt des Vordersatzes und seiner Zweiteilung gleichfalls zwei Wege, einen freiwilligen durch Verkauf oder Verpachtung öffentlicher Einkünfte und einen unfreiwilligen, unterscheidet. Die unfreiwilligen Geldsteuern werden wieder in ständige und fallweise gegliedert. Mit aller Deutlichkeit erweist sich dieser Zwischensatz als Einschub eines späteren Überarbeiters, der sich an schematischer Stoffgliederung kaum genug tun kann. Erst mit T 22/1 (gleich D 194, 16—29 und I 32) wird das unter­brochene Thema wieder aufgegriffen und von auffallend merkantilem Standpunkte aus bis T 23/3 (gleich D 195, 9—15 und I 34: vgl. E. W. Mayer 1. c. 120, 462, Anm. 1) fortgeführt. Die schematische, lehrhafte Zweiteilung, eine deutliche Plattheit der Auffassung und das 'Überwiegen kaufmännischer Interessen legen es nahe, auch dieser Gruppe die Bodenständigkeit abzusprechen. Daß der nächste von T 23/4—24/2 reichende Abschnitt4 einen jüngeren Nachtrag darstellt, ist unschwer zu erkennen. Mit T 24/3 beginnt eine verläßlichere Textgrupe, die sich bis T 26/2 verfolgen läßt:5 bei Steuerauflagen muß dem Landescharakter Rech­nung getragen °, den Untertanen ein Appellationsrecht gewahrt, der Eingang der Steuern überwacht werden7. Bezüglich der in T 26/1 (gleich D 196, 20—35 und I 38 f.) angerateten Erhaltung des Kredites der Kaufleute, besonders der genuesischen, unterscheidet sich die Auf­fassung von T (genaue Bezahlung von Kapital und Interessen) deutlich 1 D folgt 192, 4—13 der Auffassung von I. 2 T 18/2; D 192, 13—19; I 26; vgl. auch S. 243. 8 T 18/4—21/3; D 192, 23—194, 15; I 26—32. » Gleich D 195, 15—32 und I 34—36. 5 D 195, 32—197, 7; 1 36—39; vgl. E. W. Mayer 1. c. 120, 462, Anm. 2. • Die Parallelstelle von D, die nur farblose, allgemein gehaltene Wendungen bringt, wird späteren Ursprunges sein. 7 Die in D 196, 11—19 gegenüber T 25/2 und I 38 zutage tretenden Abweichun­gen scheinen gleichfalls jüngeren Datums zu sein.

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