Historische Blaetter 2. (1921)

Josef Karl Mayr: Das politische Testament Karls V.

daß nur eine spätere Kürzung (in T) — wohl weil man sich erinnerte, daß ja Philipp das Reich tatsächlich gar nicht geerbt hat — und nicht eine spätere Erweiterung (in I und D) vorliegen kann: wie hätte in letztere Texte nachträglich eine offenkundige Unrichtigkeit eingefügt werden können! Ähnliche Erwägungen drängen sich auch bezüglich der Differenzen über den Zeitpunkt der Abdankung1 auf: es kann nur das einfachere „nächstens“ — etwa unter der Hand eines an lebhafteren Farben interessierten Überarbeiters — in die aktuelleren Zeitangaben „morgen früh“, bzw. „morgen vormittags“ sich verwandelt — ein ge­schicktes Mittel, den Text in ein grelleres Licht zu rücken —, nicht aber das Umgekehrte stattgefunden haben; wozu auch letzteres?'2 Die Zweiteilung der Herrschaftsrechte und der Ausschluß der Reichs­behörden von der Erbhuldigung kann also wohl als ursprünglich in allen drei Texten vorhanden! und die Zeitangabe für diese als ursprünglich „nächstens“ lautend angenommen werden. Der folgende Abschnitt4, der die Beweggründe der Abdankung (Liebe und Vertrauen zu Philipp, Sieg des Pflichtgefühls über die Eigenliebe, Philipps Mannesalter und Erprobung in Spanien) erörtert, Gottesfurcht, Respekt vor dem Papste und Verteidigung von Kirche und Glauben einsohärft, Philipps Ehrgeiz weckt, ihm aber zugleich auch die Bitter­nisse jeglicher Herrschaft, überdies den Unterschied zwischen Spanien und den übrigen Territorien vor Augen hält, fehlt in D fast gänzlich. Dem kann, wie sich später ergibt (vgl. S. 241 f.), nur eine nachträgliche Kürzung zugrunde liegen. T und I bringen im allgemeinen den gleichen Text; nur in T 8/1, wo der Unterschied zwischen Spanien und den übrigen Territorien behandelt wird, ist bei der Aufzählung dieser letz­teren wohl Flandern und Italien, nicht aber auch Deutschland genannt5. Ohne Zweifel liegt auch hier dieselbe Erscheinung wie früher vor. Bis hieher können Bedenken textkritischer Art nicht in Frage kommen. Erst mit T 8/2 (gleich I 11) gelangen wir auf unsicheren Boden. Wir bemerken eine Wiederaufnahme des eben behandelten Themas, durch hausbackene Beispiele des täglichen Lebens" und sprichwörtliche Wen­1 I (1) sagt morgen früh, D (187, 10 f.) morgen vormittags, T. (1/1) nächstens. 8 Auch die wenige Seiten später (T 8/1 und I 11; vgl. E .W. Mayer 1. c. 120, 459, Anm. 1) aufscheinende Zeitbestimmung „heute“ mag auf solche sekundäre Ur­sachen zurückgehen. s Enthielt, wie wir eben wahrscheinlich machten, auch T ursprünglich diese Zweiteilung, dann wird man aus denselben Gründen auch für T den Ausschluß der Reichsbehörden von der Huldigung als ursprünglich vorhanden voraussetzen dürfen. 4 T 2/1—8/1; I 2—11. 5 I 11 zählt alle drei auf (vgl. E. W. Mayer 1. c. 120, 459, Anm. 1). 6 Vűvívlniok mH ninnm iiLorloototon Trün’Ov rnirl űíiiom üLorfüllton Müffan

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