Historische Blaetter 2. (1921)
Josef Karl Mayr: Das politische Testament Karls V.
absehen, die drei Texte ihrem Werte nach irgendwie zu gruppieren. T, D und I, drei rein zufällige Querschnitte des vorangedeuteten Entwicklungsganges, sollen uns lediglich dazu dienen, zu erkennen, ob und in welcher Weise der Text sich nach und nach fortentwickelt hat. Bezüglich der Varianten des Titels sei bemerkt, daß T von einer Instruktion, D von einer Rede und I von beiden spricht; daß sie jüngeren Datums sind, liegt nahe. Dasselbe gilt bezüglich der Überschriften, die in D und I den Text in zwei Abschnitts über Friedensund Kriegszeiten gliedern, in T hingegen fehlen. Die Texte beginnen mit dem Hinweise, wie Karl V. seinen oftmaligen Zusagen entsprechend nunmehr — I sagt „hormai“ — fest entschlossen sei, zugunsten Philipps abzudanken; dieser möge den Abdankungsakt und die rascheste Huldigung der Provinzialbehörden vorbereiten1. In dieser Einleitung sind die Umschreibung der Herrschaftsrechte, der Zeitpunkt des Abdankungsaktes! und der Ausschluß der deutschen Provinzialbehörden von der Huldigung von besonderer Wichtigkeit. Die Texte decken sich nicht ganz. I (1) spricht von ,,1’amministrazione delhim- perio et il dominio degli altri miei stati e regni1- a, D (187, 8) vonRegierung und Herrschaft aller meiner Reiche, T (1/1) nur von Souveränität meiner Staaten. Ähnlich verhält es sich bezüglich der Einschränkung der Huldigung: D (187, 15 f.) und I (1) schließen die deutschen Provinzialbehörden ausdrücklich aus, T (1/1) unterläßt es. Beide Erscheinungen hängen enge miteinander zusammen: ein Ausschluß der Reichsbehörden ist nur dann logisch, wenn vorher von der Erbschaft des Reiches die Rede ging (so in I); trifft letzteres nicht zu, wird auch ersteres wegfallen (so in T); daß auch D ursprünglich die Auffassung von I teilte, lassen der Ausschluß der Reichsbehörden und die auffallende Tautologie (die Regierung und Herrschaft) vermuten. Indem wir also I und D Zusammenlegen, ergibt sich im Vergleich mit T die Frage, welche dieser beiden Auffassungen die ursprüngliche gewesen sein mag. Es kann, auch wenn wir sonst keinerlei Anhaltsmmkt besäßen3, kein Zweifel sein. 1 T 1/1; D 187, 6—21; I 1 f. (vgl. E. W. Mayer 1. c. 120, 458, Anm. 1). — Ge- samtübersichten bei Br. Stübel MIÖG 23, 621 ff. und E. W. Mayer 1. c. 120, 458 ff.; vgl. auch W. Richter 1. c. 61 ff. a In gleichem Sinne ist I 5 von einer Resignation „in tutto e per tutto“ die Rede. 3 Tatsächlich ist in T 24/3, einer versteckten Textstelle, die von einer bei der Veranlagung der Steuern erforderlichen Berücksichtigung des Landescharakters spricht, auch Deutschland ausdrücklich aufgezählt (vgl. E. W. Mayer 1. c. 120, 477, Anm. 2). Daß T 32/1 (gleich D 200, 1—7 und I 4 f.) wieder nur Italien und Spanien — D nennt auch die Niederlande — namentlich auf zählt, kann unsere Auffassung nicht entkräften; ist doch später wieder (vgl. S. 230) neben spanischen, italienischen und niederländischen Truppen auch der deutschen, und zwar mit im. j