Historische Blaetter 2. (1921)

Josef Karl Mayr: Das politische Testament Karls V.

keit aufgefunden sein werden, wird ein abschließendes Urteil möglich sein. Vorauszuschicken kommt noch eine kurze Betrachtung des allge­meinen Charakters von T, D und I, womit im folgenden der fran­zösische Text Teissiers, der deutsche Text Br. Stübels und der italienische der Dresdner Handschrift bezeichnet werden sollen. Daß Teissier bei seiner für den brandenburgischen Kurprinzen zu Lehrzwecken bestimm­ten Übersetzung nicht ohne Tendenz verfahren sein mag, ist E. W. Mayer 1 gewiß zuzubilligen. Wie sehr ein derartiges Eingreifen bewußter Tendenz den ursprünglichen Text entstellen kann, ist klar; nicht min­der aber, wie schwierig, ja unmöglich es zumeist ist, ihr Vorwalten von Fall zu Fall festzustellen, wie gefährlich dieses Beginnen werden kann. Teissier hat seinen Text im allgemeinen gut verstanden; doch fehlen auch Mißverständnisse nicht ganz. Ob solche Entstellungen auch in D Vorkommen, ist schwer zu sagen; wir wissen ja gar nicht, von wem die Niederschrift herrührt und für wen sie etwa bestimmt war. Textliche Mißverständnisse sind häufiger. Daß der Text mehrfach in den Ton des Zitierens verfällt2, verrät eme weite Kluft zwischen ihm und seiner Vorlage. Von I, einer aus der Bibliothek Friedrich August n. von Kursachsen und Polen herrührenden Handschrift, vermutet Br. Stübel im AÖG 93, 184, daß sie wohl für dessen Kinder bestimmt gewesen sei:i. Tendenziöse Entstellungen sind aber nicht nachweisbar. Sinnstörende Schreibfehler zeigen von geringem Verständnis. Indem wir nunmehr zur textkritischen Vergleichung* von T, D und I5 als zum ersten Teile dieser Untersuchung übergehen, soll noch kurz bemerkt werden, daß wir dabei nicht etwa Teissier oder die unbekann­ten Schreiber von D und I im Auge haben, vielmehr die drei Texte als die Repräsentanten einer, wie sich zeigen wird, ausgedehnten, über einen längeren Zeitraum sich erstreckenden, in stetem Fortschreiten begriffenen Textentwicklung auffassen. Auf wen jede einzelne dieser Phasen zurückgehen mag, ist kaum zu beantworten, auch von geringe­rer Bedeutung. In diesem Sinne wollen wir auch von jedem Versuche 1 Vgl. 1. c. 120, 457; auch W. Richter 1. c. 16. 2 Z. B. 213, 27—29 und 238, 1—7. “Nach Jul. Richter, Das Erziehungswesen am Hofe der Wettiner (Mon. Gern;. Paedagogica 52) 347 scheint sie der Kurprinz 1740 aus Italien mitgebracht zu haben. 4 Wir führen sie mit Absicht in möglichster Loslösung von allen Erwägungen mcritorischer Art. 8 Wir zitieren T nach den Seiten der Ausgabe von 1699 und der Reihenfolge ihrer Absätze (z. B. T 11/2), D nach Seiten und Zeilen der Ausgabe Br. Stübels (z. B. D 189, 10—22), I nach den Seiten der Dresdner Handschrift (z. B. I 5).

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