Historische Blaetter 1. (1921)

G. v. Below: Zur Geschichte der deutschen Geschichtswissenschaft

gegenwärtig, daß das, was der Gegner im innerpolitischen Kampf Quie­tismus der Romantiker schalt, meistens Festhalten an festen Grundsätzen war und daß oft die dem Gegner unsympathische energische Vertretung anderer Interessen als Quietismus gedeutet worden ist. Auch eine Per­sönlichkeit wie Friedrich Wilhelm IV. läßt sich nicht lediglich als Quietist verstehen; auch er vertritt Grundsätze und Interessen als solche. Man sollte heute die Auffassung aufgeben, welche in den Kämpfen des 19. Jahrhunderts den Gegensatz von Aktivität und romantischem Quietismus sieht. Aktivität ist hier wie da vorhanden. Die Mächte des Beharrens stoßen oft höchst energisch vor, wie es denn charakteristisch ist, daß ein so echter Romantiker wie H. Leo die Umwälzungen von I860 enthusiastisch als Erfüllung seines Jugendtraumes begrüßt. Wir haben heute die erforderliche Entfernung von den Dingen gewonnen, um zu erkennen, welche berechtigten Gedanken hüben und drüben vertreten worden sind, um wahrzunehmen, daß die Entwicklung Deutschlands auf einen Ausgleich zwischen verschiedenen Punkten hindrängte und mit ihm einen Höhepunkt erreichte1. Unter den Vertretern der historischen Rechtsschule lassen sich wohl die Romanisten als weniger aktiv den Germanisten als den aktiveren gegenüberstellen. Aber auch Savigny, das Haupt der Romanisten, handelt viel zu sehr von festen Idealen aus, als daß er schlechthin als Quietist aufgefaßt werden könnte2. Seine Lehre vom Recht als dem Produkt des still waltenden Volksgeistes mit dem Verzicht auf jedes willkürliche Ein­greifen in die Geheimnisse seiner lebendigen Abwandlungen kann doch nur bedingt als quietistisch angesehen werden, da unter Umständen auch ein aggressiver Vorstoß auf Grund dieser Lehre erfolgen kann8. Wir haben ja eine Parallele in der Theorie des Adam Smith von der freien Entwicklung der wirtschaftlichen Kräfte, die nicht durch ein Eingreifen des Staates gestört werden dürfe: auf Grund dieser Theorie hat man ein ganzes System von Einrichtungen zum Umsturz gebracht. Um aber 1 Vgl. meine »Geschichtschreibung«, S. 53 ff., S. 85 ff.; meine »Parteiamtliche neue Geschichtsauffassung«, S. 35. Zur Frage der Aktivität der Romantik siehe auch meine »Probleme der Wirtschaftsgeschichte«, S. 113 ff. 1 Vgl. Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Bd. 13, S. 630 f. 8 Binding, Strafrechtliche und staatsrechtliche Abhandlungen, I, S. 32, macht zur Er­klärung von Savignys Schrift von 1814 über den Beruf zur Gesetzgebung die Über­schätzung der Strafgesetzgebung in ihrer Leistungsfähigkeit und in ihren Leistungen — das Grundübel unseres Rechtszustandes — geltend: diese Krankheit und ihre ver­heerende Wirkung ist von Savigny im Gegensatz zum Rationalismus erkannt, welcher meinte: automatisch müßte der gesunde Menschenverstand den klaren Fall unter das klare Gesetz stellen; die Wissenschaft ist übertlüssig, die Auslegung ebenso, ebenso das gelehrte Richtertum. Von hier aus würde Savignys Theorie als aggressiv zu beurteilen sein.

Next

/
Thumbnails
Contents