A Magyar Hidrológiai Társaság VII. Országos Vándorgyűlése II. kötet, Vízkészletvédelem (Salgótarján, 1987. július 9-11.)

FELSZÍN ALATTI VÍZKÉSZLETEK VÉDELME - A karsztvíz védelme - BERGMANN, H.: Ausztria karsztvízkészleteinek hasznosítása és védelme

Verunreinigungen praktisch nicht möglich ist und daher ein wirksamer Schutz von Karstwasservorkommen nur gewahrleistet werden kann, wenn Schadstoffbelastungen in den Karstgebie­ten vermieden oder überhaupt verhindert werden. Eine qualitative Beeintrachtigung von Karstwasservorkommen kann durch hausliche, gewerbliche und landwirtschaftliche Abwasser und Abfalle, durch Mülldeponien sowie durch flüs­sige Brenn- und Treibstoffe erfolgen. In österreich drohen besonsere Gefahren für die ausgedehnten Wasservorkommen der groBraumigen, alpinen Karstmassive vorallem infolge der zunehmenden ErschlieBung der Hochgebirgsregionen für den Tourismus. So kommen beispielsweise mit Seiibahnen und Kraft­fahrzeugen immer mehr Menschen in die Einzugsgebiete der Karstquellen; in den Hochlagen werden Beherberungsbetriebe errichtet und für den Schisport Aufstiegshilfen, Schnee­fahrzeuge und PistengerSte eingesetzt. Trotz umfangreicher Sicherheitsvorkehrungen können unvorhersehbare Zwischen­fSlle niemals gSnzlich ausgeschlossen werden. So kann bei­spielsweise das kurzzeitige Austreten einer kleinén Schad­stoffmenge nicht nur zu einer vorübergehenden Verunreini­gung einer Quelle führen, sondern durchaus auch schwerwie­gende, langfristige und unter Umstanden irreparable Beein­trachtigungen des gesamten Karstwasservorkommens bewirken. Um eine Gefahrdung der Trinkwasserversorgung zu vermeiden sind wirksame SchutzmaBnahmen für die Wasserresourcen not­wendig. Die Rechtsvorschriften für den Schutz von Karst­wasservorkommen sind im österreichischen Wasserrechtsge­setz niedergelegt. Darin sind die Einrichtung von Schutz­und Schongebieten sowie wasserrechtliche Rahmenverfügungen vorgesehen. In Schutzgebieten ist die Errichtung wasserge­fahrdender Anlagen verboten. Sie müssen alle jene Bereiche des Karstgebietes umfassen, aus denen dem Karstwasservor­kommen eine unmittelbare Gefahrdung droht, und zwar auch dann, wenn diese Bereiche raumlich weit von der Quelle ent­fernt liegen (z.B.: Dolinen, Klüfte, Spalten, Schachte, etc.) In Schongebieten bedürfen bestimmte MaBnahmen (z.B.: die Einrichtung von Schottergruben und Verkehrsanlagen, Baufüh­- 661 -

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