A Magyar Hidrológiai Társaság VII. Országos Vándorgyűlése II. kötet, Vízkészletvédelem (Salgótarján, 1987. július 9-11.)
FELSZÍN ALATTI VÍZKÉSZLETEK VÉDELME - A karsztvíz védelme - BERGMANN, H.: Ausztria karsztvízkészleteinek hasznosítása és védelme
Verunreinigungen praktisch nicht möglich ist und daher ein wirksamer Schutz von Karstwasservorkommen nur gewahrleistet werden kann, wenn Schadstoffbelastungen in den Karstgebieten vermieden oder überhaupt verhindert werden. Eine qualitative Beeintrachtigung von Karstwasservorkommen kann durch hausliche, gewerbliche und landwirtschaftliche Abwasser und Abfalle, durch Mülldeponien sowie durch flüssige Brenn- und Treibstoffe erfolgen. In österreich drohen besonsere Gefahren für die ausgedehnten Wasservorkommen der groBraumigen, alpinen Karstmassive vorallem infolge der zunehmenden ErschlieBung der Hochgebirgsregionen für den Tourismus. So kommen beispielsweise mit Seiibahnen und Kraftfahrzeugen immer mehr Menschen in die Einzugsgebiete der Karstquellen; in den Hochlagen werden Beherberungsbetriebe errichtet und für den Schisport Aufstiegshilfen, Schneefahrzeuge und PistengerSte eingesetzt. Trotz umfangreicher Sicherheitsvorkehrungen können unvorhersehbare ZwischenfSlle niemals gSnzlich ausgeschlossen werden. So kann beispielsweise das kurzzeitige Austreten einer kleinén Schadstoffmenge nicht nur zu einer vorübergehenden Verunreinigung einer Quelle führen, sondern durchaus auch schwerwiegende, langfristige und unter Umstanden irreparable Beeintrachtigungen des gesamten Karstwasservorkommens bewirken. Um eine Gefahrdung der Trinkwasserversorgung zu vermeiden sind wirksame SchutzmaBnahmen für die Wasserresourcen notwendig. Die Rechtsvorschriften für den Schutz von Karstwasservorkommen sind im österreichischen Wasserrechtsgesetz niedergelegt. Darin sind die Einrichtung von Schutzund Schongebieten sowie wasserrechtliche Rahmenverfügungen vorgesehen. In Schutzgebieten ist die Errichtung wassergefahrdender Anlagen verboten. Sie müssen alle jene Bereiche des Karstgebietes umfassen, aus denen dem Karstwasservorkommen eine unmittelbare Gefahrdung droht, und zwar auch dann, wenn diese Bereiche raumlich weit von der Quelle entfernt liegen (z.B.: Dolinen, Klüfte, Spalten, Schachte, etc.) In Schongebieten bedürfen bestimmte MaBnahmen (z.B.: die Einrichtung von Schottergruben und Verkehrsanlagen, Baufüh- 661 -