Hidrológiai Közlöny 1932 (12. évfolyam)
Lászlóffy B. Woldemár: Das Tisza- (Theiss-) Tal
Das Tisza- (Tlieiss-) Tal 203 gesorgt haben. Angesichts der hierbei gemachten ungünstigen Erfahrungen wurde aber schon im Jahre 1850 erklärt, „die Regelung des Laufbettes, namentlich die Ausführung von Durchstichen bilde eine Pflicht des Staates". Während nun die Arbeiten im Flussbette von staatlichen Organen besorgt wurden; erfolgte der Bau der Deiche durch die Interessenten unter Leitung eigener technischer Organe. Der aus freiem Entschluss der zahlreichen kleineren Genossenschaften* entstandenen Tiszataler-Genossenschaft gelang es indessen nicht die unbedingt erwünschte Einheitlichkeit der Arbeiten zu sichern, worauf sich die Regierung veranlasst sah, mit einer Reihe von Gesetzen einzuschreiten. In 1871 wird den Interessenten der Überschwemmungsgebiete die Möglichkeit des Zusammentretens zu Wassergenossenschaften gesetzlich gesichert. Eine solche kann gegründet werden über Wunsch der in Flächenausdehnung ausgedrückten Mehrheit und ist der allgemeinen Aufsicht der einzelnen Komitate zu unterstellen.** Diese Bestimmung des Gesetzes erwies sich aber hinsichtlich des notwendigen Zusammenwirkens der Genossenschaften noch als unzulänglich. Seit 1879 bedarf schon jede genossenschaftliche Bauausführung der ministeriellen Zustimmung und die oberste Aufsicht wird dem Minister für öffentliche Arbeiten zugewiesen, womit das Zentralisierungsprinzip zur Geltung gelangt. Noch weiter geht das Gesetz des Jahres 1884, in welchem dem Minister das Recht eingeräumt wird, im öffentlichen Interesse den Zusammenschluss der Interessierten anzuordnen und ihnen die mit den Arbeiten verbundenen Kosten aufzuerlegen! Gleichzeitig wird auch die obere Grenze des Kostenbeitrages mit 60% des zwanzigfachen reinen Kataster-Ertrages gezogen. Zu einem darüber hinausgehenden Beitrag kann selbst im öffentlichen Interesse niemand angehalten werden. Für den Notfall ist also eine staatliche Unterstützung der Genossenschaften vorgesehen. Das Gesetz enthält auch die Befestigung der Tiszataler Genossenschaft, der nunmehr jede im Tiszatal entstehende Wassergenossenschaft beizutreten hat. Das Wassergesetz aus dem Jahre 1885 behandelt unter anderem die Organisation der Genossenschaften. Die Führung der Agenden obliegt in den autonomen Genossenschaften der aus den Interessenten bestehenden Generalversammlung, bezW. dem von derselben erwählten Präsidenten unter Mitwirkung des Ausschusses. Zur Leitung des technischen Dienstes bestellt die Genossenschaft einen Direktor-Oberingenieur, der jedoch zur Ausübung seines Amtes der ministeriellen Bekräftigung bedarf. * Ihre Anzahl war in 1885 30, in 1913 41. ** Die Zahl der autonomen Munizipieti betrug in dein in Rede stehenden Gebiet ungefähr 15!