Hidrológiai Közlöny 1932 (12. évfolyam)

Lászlóffy B. Woldemár: Das Tisza- (Theiss-) Tal

204 Woldemár Lászlóffy-Böhtn Dem Minister steht das Recht zu, die Autonomie solcher Genossenschaf­ten, deren Tätigkeit dem öffentlichen Interesse wiedreläuft, aufzuheben und mit der Agendenführung einen Ministerial-Kommissar zu betrauen. Der Interessenermittelung wird der durch die Eindeichung erhöhte Was­serspiegel zu Grunde gelegt, um solcherart eine tunlichst weitgehende Kostenverteilung zu sichern. Die Feststellung des Schlüssels, nach wel­chem die Beteiligung an den genossenschaftlichen Auslagen zu erfolgen hat, wird von einer durch die Generalversammlung bestellte 5 Mit­glieder zählende Kommission, unter Berücksichtigung der Höhenlage (als Mass der Überflutungsgefahr) und der Bodenqualität (wirtschaftliche Benutzungsart) bestimmt. Die Einhebung der Beiträge obliegt der Steuer­behörde. Im Sinne des Gesetzes haben sich an den genossenschaftlichen Auslagen auch jene Strassen, Bahnen und öffentliche Gebäude zu betei­ligen, die zufolge der Schutzvorrichtungen irgendwelche Vorteile ge­messen. Im Jahre 1886 wird im Rahmen des Ministeriums für öffentliche Arbeiten und Verkehrswesen die Hydrographische Section errichtet, deren Wirkungskreis sich nicht nur auf die Durchführung der erforder­lichen Vermessungen erstreckt, sondern auch die Überwachung der durch die Regelungen erzielten Erfolge utnfasst, zu welchem Zweck regel­mässige Flussbettevidenzen angelegt, bezw. Wasserstand- und Wasser­mengenmessungen usw. vorgenommen werden. Haid darauf wird im ganzen Lande der Hochwassermeldedienst organisiert, welcher bis zur Gegenwart eine unentbehrliche Grundlage der genossenschaftlichen Schutztätigkeit bildet. Eine Ministerialverordnung aus 1887 bringt die Feststellung der minimalen Vorlandbreite. Die Deichlinie wird an mehreren Stellen ent­sprechend korrigiert. In 1888 wird im Einvernehmen mit den Genossen­schaften die minimale Stärke der Deichquerprofile im Verordnungswege bestimmt. Eine weitere Aufhöhung der Deiche erfolgt auf Grund der Ver­ordnungen der Jahre 1895 und 1919. Im Sinne der im Jahre 1899 ausge­gebenen Verordnung bezgl. Schutzbereitschaft der Genossenschaften, haben diese alle Pläne und Verordnunge auszuarbeiten, die zum Schutz der Deiche zur Hochwasserzeit erforderlich sind, und haben das hierzu erforderliche Material sowie die Geldmittel stets bereitzuhalten. Eine dies­bezügliche Kontrolle findet zweimal des Jahres statt. Seit 1899 sind die wasserbaulichen Agenden dem Ministerium für Ackerbau zugewiesen. Vor dem Weltkriege wirkten im Tiszatal 41 Genossenschaften, die aus eigenen Mitteln Deiche von 3555 km Gesamtlänge erbauten und hierdurch die normale Bewirtschaftung einer Bodenfläche von 2.585.103

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