Kiss Borbála: Győri céhes kiváltságlevelek a 16-18. századból II. kötet. (Győr, 2022)

A GYŐRI HAD LAKATOS ÉS PUSKAMŰVES LEGÉNYEINEK ÉS INASAINAK RENDTARTÁSA

Dreyzechenten. Soll auch alle Quatember ein Altgesöll vnndt Altjunger zue der Ladt erwöhlet werdten. Vierzechenten. Soll auch frey sein Stückhwerckh zu Arbeitten auf dem Frümbwerckh vnndt Büxenmacher Arbeith. Funffzechenten. Soll mann auch alle vier Wochen das schwarze Büechel verleßen, vnndt welcher eines Nahmen khennt, der solle ihm auftreiben, welcher aber waiß, daß er gestorben ist, soll erß anzaigen, so thuett mann ihm auß. Sechzechenten. Soll bey einem Maister, welcher nicht in einer Zech einuerleübt ist nicht lenger alß 14 Tag frey sein, auf Hoffrecht zue Arbeitten thuett er darüber, so würdt er vor vnrödtlich gehalten, biß so lanng er sich abstraffen läst, von einem gannzen ersamben Hanndtwerckh. Sibenzechenten. Wann ein frembter Junger Frimbwercher alhero auf die fferberg khombt, so soll mann ihm auf seinem gelehrnten Fianndtwerckhs Brauch vmb Arbeith vmbseehen, wie auch ainem Büchßenmächer. Achtzechenten. Da ein teudtscher Gesöll einer odter der ander alhie Herr gewandten khombt, der soll erstlichen auf der teudtschen Herberg ihme laßen vmb Arbeith vmbseehen, sindtet er nit Arbeith, solle ihme frey sein auf der vngarischen Herberg vmbzuschückhen. Neunzechenten. Wann ein Gesöll oder Junger zuewandtern begehrt, so soll er solches seinem Maister acht Tag zueuor auffsagen vnd ankhiindten. Zwainzigisten. Soll auch iedterzeith die Herberg der Gesölln vnndt Junger bey dennem Maistern verbleiben vnd ordtenlichen von einem Maister auf den andern khomben. Ein vnndt Zwainzigisten. Wann zween oder drey Gesöllen oder Junger alhero gewandtert vnndt auf die Herberg khom­ben, vnndt hemacher ainer ohne dem andern nit arbeithen wolte, so solle ihnen gar nit vmb Arbeith gaschauet werdten. Zwäy vnndt Zwainzigisten. Soll auch khain Gesöll oder Junger in der Wochen, in welcher sonnsten ein Feyertag folt, khainen Feuertag daneben machen, vnndt da solches ainer thuenn wuerdte, ihme der Maister nur ein halbes Wocherlohn zuegeben schultig seinn solle. Auff vergangenes gebührendes Anlangen deß sambtlichen Ehrsahmen Handtwerkhs, der so Teütschen Schlosser vnd Pükhsenmachern alhie ist zu mehrerer Confirmation vnd Bestättigung gegenwärtiger Ordnung mein entschri­­benen Handtschrifft vnd Pöttschaft von Ambts wegen herunndjer] gestöllet worden. So geschehen Raab, den 10Kn Novembris, Anno 1667. Moritz Hörtschen Kay [seri icher] Schultheiß 62

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