Kiss Borbála: Győri céhes kiváltságlevelek a 16-18. századból II. kötet. (Győr, 2022)
A GYŐRI ÉS KOMÁROMI HAD KÖTÉLVERŐINEK CÉHPRIVILÉGIUMA
Hernach folgen die Articul: Erstochen. Wan sich ein Maister des Handwercks möchte ungebührlich halten, da er in dem Ehebruch begriffen oder sonst etwas ungebührliches auff ihme erwießen wurde, dem soll das Handwerck bis zu Außtrag der Sachen zuarbeithen verbothen sein und wan es bey der Obrigkeit verglichen ist, alßdan soll er auch nach Erkhandtnuß des Handwerckhs gestrafft werden. Zum Andern. Wan etwan ein Gesöll oder Junger anhero khombt und umb Arbeith stehet, demselben soll man von den eltisten biß zu den jüngsten Maister, da ein Lähre Werckstatt umbsehen, so ferr, alß selbiger Maister redlich ist, ihme einhelffen, und wan dan ein Gesöll oder Junger von dem Maister Urlaub nimbt, soll ihme kein Maister an selbigen Orth arbeith geben es seye dan, das er vierzehen Tag darzwischen gefeyert habe, und so soll auch kein Gesöll oder Junger vierzehen Tag vor unßern Raaber- oder Commerner Marckh nicht Urlaub nehmen, ohne aine wichtige Ursach bey Straff eines Gulden reinisch, herogegen soll, auch kein Maister einen Gesellen oder Junger vierzehen Tagen vor den Feyertagen nicht Urlaub geben bey Straff auch aines Gulden reinisch. Drittens. Item wan ain Maister dem Andern des Handwerckhs das gesindt abwendet, und solches bewießen würde, der solle nach Erkandtnus des Handtwercks gestrafft werden. Zum Vierten. Soll ein jedweder Maister dieses Handwerckhs, alle quatember in die Zöchladt geben und einlegen zehen hungarisch. Zum Fünfften. Wann die Ladt auf den Tisch gesezt wirdt, soll ein jedweder sein Beschwehr und Clag vor einem ganzen Handwerckh fürbringen und solches thuen, weil die Ladt noch offen stehet. Zum Sechsten. Wer sich bey der Ladt mit schelcht oder andern ungebührlichen Wortten vergreifft, der selbig soll sein Straff von einem ehrsamben Handwercks zugewartten haben. Zum Siebenten. Wann der Zöchmaister ainem Handwerck bey der Stundt einsagen last, und der nicht darzukhombt und erscheint, soll er zu der Straff zwanzig ungarisch geben, und welcher ein Handwerckh läst zusamben kömben und berueffen, derselbige soll auch alsobaldten zwanzig ungarisch erlegen. Zum Achten. Daß auch ein Wittib dießen Vorzueg und freyheit haben solle, wan etwan ein Gesöll gewanderter kombt, daß Ihr der Wittib derselbe Gesöll, ob Sie keinen hette, zum Ersten zugelaßen werden solle, und so soll auch keinem Maister oder Wittib des Handtwercks mit der Arbeith nicht handlen, wan sie einen Gesellen zufordern vermöglich ist, welches wieder unsere Handwerchs Gewohnheiten, vielweniger auch mit aigener Handt selber etwas arbeithen und fretten, damit dem Handtswerckh dardurch willen nicht etwan Schand und Spott Zuwachse. Zum neunten. Das der frembde Gesell oder Junger, der bey einem ehrlichen Maister einwandert oder einkheret, soll ihme umb Arbeith umbsehen laßen, sonsten ihm der Maister nit schuldig zuherbergen, und soll auffs wenigist acht Tag arbeithen. Zum Zehenden. Welcher Maister einen Lehrbueben auffdingt, der soll dem Handwerckh zum besten ein Reichtaller geben und wan der Bueb außgelehrnt, soll er gleichfals aufflegen ein Reichsthaler, und soll solches alles ordentlich beschrieben werden, es soll auch kein Lehrbueb auffgedingt werden, er habe dan zuuor seinen Gebuerthsbrieff, der solle in die Ladt gelegt und aufbehalten werden. Aylfftens. So soll ein jeder Gesell, der das Tagswerch machen kan, von einem Tagswerch haben einen Pazen, oder vier Creuzer, undt ein jedweder Junger, der das Tagswerch machen kan, soll haben zum Lohn zwölff Creuzer. Zum Zwölfften. Da ein Gesell Ausschickhung Gottes des Allmächtigen kranck würde, und er ein Darlehen an Gelt bedürfftig und aus der Ladt er solches begehrt, soll ihm nach vermögen fürgeströckt werden, und da er mit Gottes Hülff wiederumb gesundt wirdt, soll er solche Threu und entlehentes Geldt mit Fleiß wiederumben abdienen, oder mit Danck in die Zechladt einlegen. Zum Dreyzehenden. Wan Hauff oder Werch über ein Zentner schwer, oder auch gemachte Arbeith hieher gebracht würde, das soll keiner allein nehmen, sondern dem eltisten Maister angedeut, und zu Erhaltung gueter Ainigkeit, untereinander außgetheilt werden, bey Straff zwen Reichsthaler. Vierzehenden. Soll auch bey gleicher jeztbenandter Straff zweyer Reichsthaler keinem Fischer, aus seinem aignen Hauff oder Zaig ainige Arbeith nicht gemacht werden. Fünffzehenden. Daß auch kein Maister keinem andern, deme man umb Arbeith noch zuthun schuldig ist, bis er zuuorn ordentlich bezahlt und befriedigt worden, in die Arbeit nit eintretten solle. Zum Sechzehenden. So sollen auch die Maister an einem Jahrmarckh ordentlich umb zehen Uhr Vormittag alle miteinander beysamben sein bey dem Loß, auch kein Strickh, er sey klein oder groß verkauff werden, bis die völlige Außlag geschiecht, nicht weniger auch keinem kein Arbeith verhauffen, die es hernacher wiederumb verkhauffen. Ingleichen auch kein fordere bindt Sayl und wider haben, acht fäding gamacht werden, sintemahln es nicht Landtswehrung ist, und sollen die Maister in aller und jeder Arbeith, alle ein maaß haben, und sich derselben gebrauchen, dan so soll auch das eltiste und das jüngst nicht auß der Vestung getragen werden, bey Straff eines ersamben Handwerckh. Zum Siebenzehenden. Soll auch kein Maister kein altes Seyl in die neue Arbeith machen, da aber einer darüber betretten und erfunden würdet, der solle zur Straff in die Ladt legen vier Gulden hungarisch und zwey Pfundt Wax in das alhieige franciscaner Closter. ZumAchtzehenden. Es soll auch keinem der nicht in dem Handtwerckh ist, er sey Soldat, oder nicht zugelassen sein, das Handwerckh für sich selbst zutreiben, sondern wan er zuarbeithen begehrt, soll er Handwerckhs Ordnung und Brauch nach, bey einem Maister solches 48