Vajk Borbála: Győri céhes kiváltságlevelek a 16-18. századból I. kötet. (Győr, 2021)

Süveggyártó céh

Ordnungen ganz wohl versehen, ihnen auch hierüber und gemeiner Statt gehaimben Rats Insigl verver­­tigste Brieffentliche Vrkhundt darzumahlen ertheilt und angehendigt wordten Seitemhlen sich aber die Zeiten vnnd Gelegenheiten fast aller Sachen seithero nit allein mercklich verändert, sondern auch in be­richten ihren Handtwerckh allerley Unordtnungen irr vnnd Mißbrauch erregen wollen. Dannenhero sie in dem Handtwerckh etlicher Artickl vnnd Puncten, so in vorangeregtem ihren Artickelbrieffen nit begriffen, und sye doch wegen ihrer und ihres Gesindels, sonderlich deren, so sich künftiglich einuorley­­ben beheyrathen, vnnd Meister worden, oder in anderewerts desselben fähig machen wollten, auch umb mehrer Richtigkeit, Zucht und Erbarkheit, wie nit wenigen beßeren Nuz, und auffnehmens willen nothurffig wehren, bißhero Mangl und Abgang gehabt. Wir aber, alß Statt Magistrat und Obrigkheit diese ihre, und andere dergleichen Ort- vnnd Satzungen zuertheilen, zuverbeßern zuermindern und zu­­verandern Gewaldt und Macht hetten, alß bathen sie unß demnach mit sonder gehorsamben Fleis, daß Wir ihnen Thaills Artickel ihrer obgesagten alten Satz- und Ordnungen zuverandern, vnnd hergegen mit etlichen notwendigen Artickln ihrer erhaischender Notturff nach zuverbeßern auch also ein gemeßene Handtwerks Ordnung vnnd Artickelsbriffen von newen aufrichten zulaßen günstig gerueheten. Wann wir dann dieses alles für gutt und notwendig sein selbst befindten diesen nach haben wir solch ihr gehorsamb fleißig Gebeth angesehen, und ihnen den Maistern des Huetter Handwercks alhie mit gutter Vorbetrach­tung und Zeitigen Rath zu ihrer und des Handtwercks mehreren Ehrn, Fromben und Befurd[er]ung, diese nachgeschribene Ordnung gegeben vernewert gesetzt und vermehrt, geben vernewern, sezen und vermehren dieselben auch hiemit wißentlichen Crafft diß Brieffs Inmaßen hernach von Punct zu Puncten folgen thuet. Erstlichen. Damit Gottes Ehr, undt die heylig Catholische Religion befördert werdte, so sollen alle undt iedte Meister samb ihren Gesindel nit allein alle Jahr an dem heyl[igen] Gottes Leichnambs Fest, vnndt deßen octava dem heyl[igen] Gottes dienst Procession und Umbgang, sondern auch jährlich am Tag der heyl[igen] Jungfrawen vnndt Märterin, Sanct Barbara, wie auch alle Quatember dem allerheylli­­gistjen] Ambt der Meß mit persönlicher gegenwartt[en] andächtig beywohnen, und das Opffer bey Aller­heyligen in der Thumb und Pfahrer Kirchen alhie unfehbar verrichten. Welcher aber außer wißentlichen Gottes Gewaldt hierzue nit erschein wirdte, der oder die selben sollen es sey Maister od[er] Gesell ain Pfundt Vax verfallen sein. Zum Andern. Sohl das Zech Meister Ambt von dem ehesten biß auff dem jüngsten Meister gehen, auch ein ieder zway Jahr Meister verbleiben. Zum dritten. Wann zu den ostde­­nen Märckten und Kirchtagen frembte Meister Arbeith auff den Verkhaufft hieher bringen, so solle solche Arbeith iederzeit ordentlich beschauth, vnndt was falsche gemachte Arbeit, od[er] nit Landts Wehrung ist, alßbaldt hinweg genemben und in das Spital verfallen sein. Vierdten. Wann aines Meisters Sohn gebohren, das Handtwerckh bey seinem Vatter lehrnt und ihm derselb frey sagt, so soll er wann er sein Tagwerckh Huet machen khan, für einem Gesellen gehalten werdten. Fünfften. Soll ein ieder Gesell der sich alhier mit seinem ehrlich erlerneten Handtwerckh begehrt in d[er] zue richten, einen Meister ein ganzes Jahr zwarbeiten verbundten sein. Zum Sechsten. Wann er anhelt Maister zuuwerden, sohll ihme solches von dem Maistern nit bewilligt werden, er habe dann zu vorn eine vier Jahr in der Wanderschaft erstreckten, vnnd soll er das Maisterstuckh ledigerweis machen, auch soll er in die Ladt fünff Guldten zuerachen schuldig sein, darvor sollen die Maister und Gesellen ein Gulden zum besten haben. Siebend­­ten. Wann es sich aber begebe, das ein frembdter ledigfer] Gesell alhero khaimb und begehrte Meister zuwerden, und er namb ein Wittib, aus dem Handwerckh, od[er] aber eines Maister Tuchter, so soll er der Jahrzeit undt auch deß Maistermahl befreiget sein, des gleichen auch eine[n] Maisters Sohn, im Fall aber sich ainer zue einer Maisterin thete verheirethen, und ihr wehre das Handtwerckh von ihrem vorigen Mann nicht vermagt, so soll er ichts destoweniger verobligirt sein, das Maistermahl zugeben. Zum Ach­ten. Wann ein Gesell nun die Maisterstuckh zue machen begehrt, soll ihme der Zech Maister die wollen zu beschauen zween maister verordtnen, und des andern Tags, wann er anhebt, die Stuckh zue machen, mues er alle Tag viermahl zu eßen geben, und solches vierzehen Tag so lang er an den Stueckh macht continuirn, vnndt wann Stuckh verfertigt, mues er den Zech Maister begrießen, und von dem selben begehren, das er ein ersambes Handtwerckh zu Besichtigung, der Stuckh wolle fordern, undt zuesamben khomben laßen, undt wann nun die Stueckhmahl darauff zugeben schuldig sein. Zum Neündten. Wann solches beschehnen, und er sich zuverhäiräthen Vorhabens, soll er zuvorn mit zwerien erbarn und 40

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