Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Riunione Adriatica dl Sicurta in Triest

lcgenheit sich ergebenden reinen Nuzen zurückerstattet wer­den, und in diesem Falle wird jede Aktie wieder zu ih­rem ursprünglichen Werthe gelangen. Für den Fall, daß ein Aktionär nach Ablauf von fünfzehn Tagen nach erhaltener Benachrichtigung seinen Antheil an der nöthig gewordenen Einzahlung nicht berich­tigt haben sollte, so ist die Direktion alsdann ermächtigt, so viele seiner Wechsel pr. Augsburg als zur Deckung des ihn treffenden Antheils nöthig sein werden, im Umlauf zu sezen. Der oben erwähnte Termin von fünfzehn Tagen tfi ' ans die Aktionärs von Trieft anwendbar, den Auswärti­gen sollen 30 Tage Frist zur Leistung der verlangten Ein­zahlungen zugestanden werden. 11. Artikel. Die Aktionärs sind zu keiner Zeit und unter keinerlei Umständen, vermöge keiner Ursache oder ir­gend eines unvorhergesehenen und außerordentlichen Ereig­nisses für mehr als den Betrag des nominellen Kapi­tals der Actie verbindlich; der bereits erhobene Nuzen und die in Empfang genommenen Zinsen werden als de­ren freies und unwiderrufliches Eigenthum betrachtet, und können die Actionärs niemals angehalten werden, dieselben zurück zu erstatten. 12. Artikel. Die Gesellschaft beginnt ihre Geschäfte am ersten Juli ein Tausend achthundert und acht und dreißig, vorausgesezt, daß bis dahin tausend Aktien un­terzeichnet sein werden, und wird zwölf auf einander fol­gende Jahre dauern. 13. Artikel. Nach Verlauf des eilftcn Jahres hat die General-Versammlung der Actionärs zu entscheiden, ob die Gesellschaft auf einen länger» oder kürzeren Zeitraum erneuert werden, oder ob dieselbe am Schlüße des zwölf­ten Jahres sich auflösen soll. 14. Artikel. Für den Fall, als sich bei einem Bi­lanz der Verlust eines Drittels des wirklichen Gesell­schafts-Kapitals ergeben sollte, und zwar über der erho­benen unvertheiltcn Prämien und dem Reserve fond, so wird der General-Versammlung der Vorschlag unter­stellt werden, ob mittelst einer Ergänzung desDeficits die Geschäfte der Gesellschaft fortgesezt oder der Stral- zio derselben vorgcnommen werden solle. In lezterem Fal­le werden die Geschäfte des Vereins aufhören, und hat das übrige bleibende Kapital zur Deckung der schwebenden — 203 —

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