Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Riunione Adriatica dl Sicurta in Triest

Versicherungen zu dienen, indem die Liquidation der Sorg­falt der Direktion anvertraut bleibt, welche leztere gehal­ten ist, nach gänzlicher Beendigung aller laufenden Ge­schäfte der General-Versammlung Abrechnung zu ertheilen. Zur Fortsezung der Geschäfte ist die Bestimmung einer Anzahl von A cti o n är s, welche wenigstens zwei Dritthei- le aller ausgegebenen Aktien in Händen haben, erfor­derlich. 15. Arikel. Die Gesellschaft wird durch eine Direk­tion vertreten, welche zufammengesezt ist aus: A. Den fünf Direktoren, welche gegenwärtig den a d- riatischen Versicherungs-Banco vertreten und in Zukunft vertreten werden, so zwar, daß die Direkto­ren dieses Etablissement jeder Zeit auch Direktoren des adriatischen Vereins sein werden. L. Zwei Di re c torén von der General-Versamm­lung der Aktionärs gewählt, deren Funktionen zwei Jahre dauern und die wieder gewählt werden können. 16. Artikel. Demnach sind Direktoren des ab* riatischen Versicherungs-Vereins die Herren Angelo Giannichesi, Marcus Kuechuich, Vita Salem, Gu­stav Adolph Uhlick, Stamaty Zizinia, welche gegenwärtig den adriatischen Versicherungs-Banco repräsentiren und die Herren C. Schwachhofer et H. Lutteroth, welche nach Ar­tikel 15 als derzeitige Direktoren für die beiden ersten Jah­re ernannt sind. 17. Ar-tikel. Jeder der sieben Direktoren muß für die ganze Dauer seiner Functionen Besizer von wenig­stens dreißig Aktien der Gesellschaft sein. 18. Artikel. Wenn nach Ablauf des gegenwärtigen Eontraets des adriatischen Versicherungs-Banco, welcher am 30. Juni 1844 zu Ende geht, dieser nicht verlängert oder erneuert werden sollte, so werden die lezten Direktoren dieses Banco ihrer Funktionen als Direktoren des adria­tischen Vereins für die ganze Dauer des gegenwärtigen Gesellschafts-Vertrags beibehalten. 19. Artikel. Die Direktoren werden die Assecurranz Polizzen, Wechsel und alle andern Verbindlichkeiten oder Ac­ten der Gesellschaft unterzeichnen, welche, um gittig zu sein, von Dreien derselben unterschrieben sein müssen, aus­genommen die Aktien, welche die Unterschrift der ganzen Direktion haben müssen, — 204 —

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