Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Kaiser Ferdinands Nordbahn
— 184 — e) andere gefährliche Substanzen, namentlich Salpeter und Schwefelsäure u. dgl. können, der zu treffenden Vorsichtsmaßregeln wegen, nur nach besonderer Uebereinkunft und gegen erhöhten Frachtlohn übernommen und befördert werden. 3. Frachtpreise. a) Die Preise für die Beförderung von Waaren, so wie für lebendiges Vieh, sind auf dem Waaren-Tariffe zu ersehen; eben so auch für die von einer Partei zu Verladung genommenen ganzen Wagen. Die Frachtbeträge können, nach Belieben der Parteien, entweder bei der Aufgabe berichtiget, oder an den Ab- uehmer des Gutes zur Auszahlung angewiesen werden. b) Für das Aufladen auf die Wagen der Unternehmung, so wie für das Abladen von denselben, ist zusammen eine Gebühr von 1 kr. C. M. pr. Sporco-Centner zugleich mit dem Frachtlshne zu entrichten. c) Jeder Versender erhält für die aufgegebene Waare ein Recepisse unentgeltlich. 4. Frachtbriefe. Diese müssen dieNamen der Aufgeber und Empfänger, den Auf- und Abgabsort, die Zahl und Gattung der Colli, den Inhalt, die allfälligen Zeichen und das Sporco-Gewicht angeben, und im Falle der Versicherung den Werth mit Zahlen und Worten enthalten. Wenn der Inhalt der übernommenen Colli mit dem Frachtbriefe nicht übereinstimmt, so ist der Versender für alle hierdurch entstehenden Folgen verantwortlich. 5. Gewicht. Der Frachtlohn wird immer nach dem Wiener Sporco-Centner berechnet. Colli unter 100 fl. haben für einen vollen Ccntner zu bezahlen. Das die aufgegebene Centnerzahl übersteigende Mehrgewicht von 1 bis 25 fl. wird für j/< Centner, von 26 bis 50 für von 54 bis 75 für 3/4 und über 75 fl. für einen vollen Centner berechnet. 6. Lag er zins. Bei Berechnung des Lagerzinses, welcher auf ]/» Kreuzer C. M. pr. Sporco-Centner und Tag festgesezt ist, wird der Tag des Einlangens und die drei folgenden als frei angesehen; der vierte Tag aber, selbst wenn man die Waare schon Morgens bezieht, wird berechnet. 7. Uebernahme von den Parteien. a) Bei Ankunft der Waare wird die Partei entweder mittelst Aviso oder durch Zusendung des Original-Frachtbriefes von denen Eintreffen in Kenntniß gcsczt.