Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Kaiser Ferdinands Nordbahn

h) Diese Avis! werden unentgeldlich verabfolgt. An den­selben ist angemerkt, ob die Waare im Bahnhofe oder beim Hauptzollamte abzuholen ist. Für die zollämtliche Manipulation hat jede Partei selbst zu sorgen. c) Die Uebernahme der Waare hat die Partei auf ei­nem Uebernahmsscheine zu bestätigen. 8. Spesen-Nach nah me. Die Nachnahme der Spe­sen ist gestattet, und dem freien Uebereinkommen der Par­teien mit den Spediteurs der Unternehmung überlassen. Soll die Auszahlung der nachzunebmenden Spesen statt finden, bevor selbe von dem Empfänger der Waare bezahlt worden, so ist für diese Voranslage eine Provision von 2 Perzent des von der Unternehmung anticipirten Betra­ges zu entrichten; wird der Betrag der nachgenommenen Spesen aber erst nach Eingang derselben ausbezahlt, so wird dafür keine Provision berechnet. 9. Es können auch Waaren mit dem Personen-Train versandt werden, für deren Gewicht jedoch der Frachtlohn, nach dem festgesezten Tariffe für die Gepäcke der Reisen­den (Eilgut) zu entrichten ist. 10. Assecuranz. Diejenigen Parteien, welche ih­re Waaren assecuriren lassen wollen , haben bei Aufgabe den Werth genau anzugeben, und es ist dafür gesorgt, daß diese Waaren gegen Entrichtung von 3 kr. E. M. von jedem 100 fl. Werth assecurirt sind; nur für solche Waare haftet die Unternehmung. Die Assecuranz-Gebühren sind immer bei der Aufgabe zu berichtigen. Die assecurirten Beträge für in Verlust gcrathene oder beschädigte Eolli werden drei Tage nach er­wiesenem Abgänge oder Beschädigung dem Ueberbringer des Recepisses an dem Aufgabsorte ausbezahlt. Für durch Verschulden ihres Personals in Verlust ge- rathene oder beschädigte, nicht assecurirte Frachtstücke be­zahlt die Unternehmung gegen Rückstellung der Recepisse nach Maßgabe des Inhalts und Gewichts 25 fl., 15 fl. o. 5 fl. pr. Collo; außerdem leistet die Untcrüehmung keinen Schaden- ersaz; eben so wenig, wenn ein Verlust oder Abgang, oder eine Beschädigung durch Verschulden der Parteien entsteht Bei Abgang oder Bescbädigung der aufgegebenen Ge­genstände steht es dem Eigenthümer frei, gegen Ucberlas- jung derselben die vorbesagte Entschädigung zu fordern. Das beschädigte oder durch den Abgang vermindc rtc Gut wird, wenn kein gütliches Uebereinkommen über den — 185 —

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