Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Kaiser Ferdinands Nordbahn

— 183 — III. Bestimmungen für den Maaren-Transport auf der Kaiser Ferdinand's Nordbahn. 1. Aufnahms- und U e b erg ab s z e i t. Vom 1. März bis einschließig lezten August sind die Aufnahms- u. Ucbcrgabsstunden an allen Stationen von 8 Uhr bis 12 Uhr Mittags, und von 2 » » 6 » Abends. Dom 1. September bis einschließig lezten Februar von 8 Uhr bis 12 Uhr Mittags, und von 2 » » 5 » Abends. An Sonn- und Feiertagen findet weder Aufnahme noch Uebergabe statt. Für die im Zuge stehende Fahrt wird die Aufnahme in den Stationen: Wien, Brünn, Lundenburg zwei Stunden, in den andern Stationen eine Stunde vor der angczeigten Abfahrt geschlossen; eben so können die angekommenen Güter in den Stationen Wien, Brünn und Lundenburg erst nach Verlauf von zwei Stunden, in den andern Stationen von einer Stunde nach Ankunft des Trains an die Parteien ausgefolgt werden. 2. Es ist verboten, solche Maaren aufzugeben, welche: a) mit keinem Frachtbriefe versehen; b) schlecht emballirt sind (da für den Bruch von Gläsern und überhaupt gebrechtlicher Gegenstände, so wie für das Auslaufen von Flüssigkeiten nicht gehaftet wird); c) einer gefällsämtlichen Behandlung unterliegen, ohne daß die Vollziehung der leztercn nachgewiesen wird; d) Schießpulver, Knallsilber und Salzgeist, so wie alle durch Reibung entzündbaren Gegenstände dürfen nicht aufgcgeben werden. — Eine Partei, welche derlei, von der Beförderung ausgeschlossene Waaren zur Expedition bringen sollte, wird bei der Aufgabe zurückgewiesen werden, und selbe wird diese Effecten sogleich wegzuschaffen haben. — Sollte die Beipackung solcher Waaren verheimlicht worden sein, so wird der betreffende Aufgeber für alle hieraus entspringenden Folgen und rücksichtlich Entschädigungs­ansprüche hiermit verantwortlich erklärt;

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