Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Kaiser Ferdinands Nordbahn
30. Die Gebühren für mitzunehmcnde Equipagen sind, wie folgt, bestimmt: a) für Steirer-, leichte Jagd- und Wurstwagen, dann unbepackte 2sizige Kaleschen und Pritschten..............................1 fl. — kr. pr. Meile b) für 2flzige bepackte Kaleschen und Pritschten und für 2flzige Stadt-Schwimmer . . . . 1 > 15 > > » c) für bepackte 4sizige Kaleschen und Pritschten, dann 2sizige Reise-Schwimmer u. Coupées 1 » 30 » » » d) für 4sizige schwere bepackte Reise-Schwimmer und ReiseLandauer (fourgons) . . . 2 > — » » > 31. Für die Beförderung von Pferden ist für ein einzelnes Stück...................................— fl. 45 kr. pr. Meile für zwei Stücke . . 1 » 15 » » > . für drei » . . . 1 » 30 > » » und für jedes folgende — > 30 > » > zu vergüten. 32. Längs der Bahn gefundene, oder in den Wagen liegen gebliebene Gegenstände werden zwischen Wien und Lundenburg dem Crpedite in Wien, zwischen Lundenburg und Brünn dem Erpedite in Brünn, zwischen Lundenburg und Prerau dem Erpedite in Lundenburg zngesendet, und sind daselbst mündlich oder schriftlich za erfragen, und gegen Bestätigung zu beheben. 33. Keinem Beamten, Conducteur oder Diener der Gesellschaft ist es erlaubt, Geschenke anzunehmen, und es wird ersucht, im Falle einer Forderung, den Erpeditoren die Meldung zu machen. 34. Klagen gegen die Beamten oder Diener der Unternehmung, so wie etwaige Beschwerden, können in die auf allen Stationen für diesen Zweck bereit liegenden Bücher eingetragen werden; nur wird ersucht, dadurch den Aufenthalt nicht zu verlängern. Diese Bücher werden von der Direktion revidirt, und die angeklagten Individuen zur Rechenschaft gezogen werden. , 35. Bei allenfallsigen Störungen ersucht man die P. T. Passagiere sich ruhig zn verhalten, und nur auf Ansuchen der Conducteure aus den Wagen zu steigen. 36. Der Trägerlohn richtet sich nach den Localverhalt- niffcn der verschiedenen Stationen, und kann bei jedem Auf-