Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Kaiser Ferdinands Nordbahn

— 175 — werden, wofür dem Aufgeber ein Recepisse ausgefertigt wird. 21. Für die Beförderung des Reisegepäcks - Ueberge­kommt pr. Meile für 1 bis 20 Pfund 1 kr. 7> 21 » 40 2 » 7> 41 » 60 3 » » 61 » 80 » 4 » J> 81 » 100 5 » » 101 » 120 r> 6 kr., und in diesem Verhältnisse fort zu berichtigen. 22. Für das Aufgabs - Recepisse wird 2 kr. berechnet. 23. Reisegepäcke und Sendungen (überhaupt Eilgut) werden in allen Erpedits - Bureaur gleich bis an die Be­stimmungsstation ausgenommen, daher auch die Gebühren bei dessen Aufgabe bis dahin berechnet. 24. Die Unternehmung ist lediglich dem Inhaber eines Recepisses verbindlich, weßhalb solches sorgsam zu verwah­ren ist, da das Gepäck nur gegen Zurückgabe desselben (welches die Anstalt von jedem weitern Anspruch befreit) ausgeliefert wird. 25. In Ermanglung eines Recepisses ist der Reisende vor der Auslieferung seines Gepäckes gehalten, befriedi­gende Legitimation und Sicherstellung zu geben. 26. Die Unternehmung zahlt für einen durch Verschul­den ihres Personals in Verlust gerathenen recepissirten Kof­fer oder eine Kiste 25 fl., für ein Felleisen 15 fl. und für einen Pack 5 fl. Conv. Münze. — Wer den ganzen Werth seines Gepäckes zu assecuriren wünscht, hat denselben auf der Adresse deutlich anzuschreiben, und zahlt die Assecuranz- Gebühr mit 3 kr. von 100 fl. Werth; — die Versicherungs- Bedingungen sind in allen Erpedits - Bureaur einzusehen. 27. Das Gepäck ist längstens binnen 24 Stunden nach der Ankunft in Empfang zu nehmen. 28. Die P. T. Passagiere werden ersucht, bei Unter­suchung ihres Gepäckes von Seite des Gefällö anwesend zu sein. 29. Mit den Personenzügen werden auch Equipagen und Pferde befördert; diese sind aber wo möglich den Tag vor der Fahrt zu avisiren, und wenigstens eine Stunde vor derselben in den Bahnhof zn senden.

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