Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt
- 147 — Individuen, nämlich ein Ausschuß-Mitglied und ein Direktor und der Cassier einen besonder» Schlüssel. §. 11. Am Schlüße jeden Jahres wird vor der abzu- haltenden Wahlversammlung zur Ernennung und Ergänzung des Ausschußes eine Generalversammlung gehalten werden, in welcher das Direktorium den Rechenschafts- Bericht für das abgelanfene Jahr vorzulegen hat. Mit Ende einen jeden Jahres werden nach §. 18 der Statuten sämmtliche Instituts-Rechnungen geschlossen und ein vollständiger Answeis über den Zustand des Institutes und seiner Fonde verfaßt und durch den Druck zur Kennt- niß der Mitglieder gebracht. Diesen gedruckten Ausweis kann Jedermann gegen Erlag des dafür bestimmt werdenden Betrages bei der Instituts - Kanzlei erheben. Das Summarium des Rechnungs - Abschlußes wird jährlich durch die Wiener Zeitung bekannt gemacht werden. Hat ein Instituts - Mitglied einen Anstand über die Richtigkeit des Rechnungs-Abschlußes, so kann es den Ausschuß schriftlich davon in Kenntniß sezen, worauf dieser ein Co- mttce aus seiner Mitte bilden wird, welches zu untersuchen hat, ob die vorgebrachte Beschwerde gegründet sei oder nicht. Auf das Resultat dieser Untersuchung gründet der Ausschuß seine Entscheidung, und wer mit dieser sich nicht zufrieden stellen sollte, hat, in so ferne er dabei persönlich betheiliget ist, nach Maßgabe des §. 113 das Recht, das Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen. §. 116. Um den Organen der Anstalt und dem ge- sammten Publikum den wahren Zustand des Institutes mit pflichtmäßiger Offenheit klar vor Augen zu legen, wird den Bestimmungen des §. 25 der Statuten gemäß alle drei Jahre eine Bilanz der Instituts-Fondscassen vorgenommen, und das Resultat derselben durch den Druck bekannt gemacht werden, und zwar mit der ausdrücklichen Bemerkung, daß es in den ersten sechs Wochen nach erfolgter Bekanntmachung jedem Mitgliede freistehe, das Detail der Rechnung in der Instituts - Kanzlei unter Aufsicht eines dazu bestimmten Beamten einzusehen. Die erste Bilanz wird jedoch erst im Laufe des sechsten Jnstitutsjahres vorgenommen und am Schlüße desselben bekannt gemacht werden. 8.117. Am Schlüße jeder Bilanzperiode steht es den Organe n der Anstalt sowohl, als auch den einzelnen Mitgliedern 10 *