Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt

r — 146 — Schiedsgerichts unterziehen wolle, und zugleich, falls er nicht in Wien wohnt, einen Bevollmächtigten anzuzeigen, mit welchem das Schiedsgericht zu verhandeln hat. Die Unterlassung dieser Anzeige in der festgesezten Frist hat dieselbe Folge, als wenn der Beschwerdeführer sich mit dem Ausspruche des Ausschußes zufriedengestellt und in denselben eingewilliget hätte. Wenn jedoch die Anzeige der Beschwerde und diese Erklä­rung erfolgt ist, hat jeder der streitenden Theile binnen vier Wochen zwei Schiedsrichter, welche in Wien wohnhaft sein müssen, dem Gegentheile mit Verzichtleistung auf jeden wei­tern Rechtszug oder Appellation gegen das schiedsrichterliche Urtheil namhaft zu machen. Unterbleibt von einem oder dem andern Theile die Anzeige der gewählten Schiedsrichter, so wird der säumige Streittheil des Wahlrechtes verlustig. Die von beiden Thei- len — oder falls ein Streittheil keine Schiedsrichter nam­haft gemacht hätte — einseitig benannten Schiedsrichter wählen einen Obmann — die Schiedsrichter sammt dem Obmanne entscheiden die Streifzüge ohne aller Rücksicht auf die bestehende Prozeßform nach Stimmenmehrheit, der­gestalt, daß sie die streitenden Parteien vernehmen, ihre Be­weismittel prüfen, und keineswegs die Kraft der Beweise nach der allgemeinen Gerichtsordnung abzuwägen verpflich­tet sind, sondern den Beweis des streitigen Faktums ledig­lich nach ihrer moralischen Ueberzeugnng beurtheilen. Alle Handlungen des Bevollmächtigten sind für den Machthaber unbedingt verbindlich, indem derselbe als zu allen im §. 1008 des allg. bürgt. Gesezbuches enthaltenen Handlungen berechtiget angesehen wird, wenn gleich diese Berechtigung in seiner Vollmacht nicht ausdrücklich enthal­ten wäre. Die erfolgte Entscheidung des Schiedsgerichts ist schrift­lich zu fassen, wogegen keine Appellation statt findet. §. 114. Sämmtliche den Fonden der Anstalt zufließen- de Gelder kommen zunächst in die Caffen der Anstalt, welche der Jnstitutscassicr und ein Controlor im besonder« Ver­schlüße haben. Die eingclaufenen Summen werden mit Rücksicht auf die Größe der Beträge von Zeit z» Zeit an die Hauptcasse abgeführt, welche unter dreifachem Verschlüße ist. Zu die­ser Hauptcasse haben zwei vom Ausschüße dazu ernannte

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