Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt
r — 146 — Schiedsgerichts unterziehen wolle, und zugleich, falls er nicht in Wien wohnt, einen Bevollmächtigten anzuzeigen, mit welchem das Schiedsgericht zu verhandeln hat. Die Unterlassung dieser Anzeige in der festgesezten Frist hat dieselbe Folge, als wenn der Beschwerdeführer sich mit dem Ausspruche des Ausschußes zufriedengestellt und in denselben eingewilliget hätte. Wenn jedoch die Anzeige der Beschwerde und diese Erklärung erfolgt ist, hat jeder der streitenden Theile binnen vier Wochen zwei Schiedsrichter, welche in Wien wohnhaft sein müssen, dem Gegentheile mit Verzichtleistung auf jeden weitern Rechtszug oder Appellation gegen das schiedsrichterliche Urtheil namhaft zu machen. Unterbleibt von einem oder dem andern Theile die Anzeige der gewählten Schiedsrichter, so wird der säumige Streittheil des Wahlrechtes verlustig. Die von beiden Thei- len — oder falls ein Streittheil keine Schiedsrichter namhaft gemacht hätte — einseitig benannten Schiedsrichter wählen einen Obmann — die Schiedsrichter sammt dem Obmanne entscheiden die Streifzüge ohne aller Rücksicht auf die bestehende Prozeßform nach Stimmenmehrheit, dergestalt, daß sie die streitenden Parteien vernehmen, ihre Beweismittel prüfen, und keineswegs die Kraft der Beweise nach der allgemeinen Gerichtsordnung abzuwägen verpflichtet sind, sondern den Beweis des streitigen Faktums lediglich nach ihrer moralischen Ueberzeugnng beurtheilen. Alle Handlungen des Bevollmächtigten sind für den Machthaber unbedingt verbindlich, indem derselbe als zu allen im §. 1008 des allg. bürgt. Gesezbuches enthaltenen Handlungen berechtiget angesehen wird, wenn gleich diese Berechtigung in seiner Vollmacht nicht ausdrücklich enthalten wäre. Die erfolgte Entscheidung des Schiedsgerichts ist schriftlich zu fassen, wogegen keine Appellation statt findet. §. 114. Sämmtliche den Fonden der Anstalt zufließen- de Gelder kommen zunächst in die Caffen der Anstalt, welche der Jnstitutscassicr und ein Controlor im besonder« Verschlüße haben. Die eingclaufenen Summen werden mit Rücksicht auf die Größe der Beträge von Zeit z» Zeit an die Hauptcasse abgeführt, welche unter dreifachem Verschlüße ist. Zu dieser Hauptcasse haben zwei vom Ausschüße dazu ernannte