Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt

die Casse in Empfang zu nehmen und der Instruction ge­mäß anzulegen, die Rechnung sorgfältig zu führen und jährlich öffentlich abzulegen; bei allen Vorfällen das erfor­derliche Verfahren einzuleiten, bei allmäligek Ausdehnung des Institutes die Errichtung der nöthigen Drenstesposten dem Ausschüße vorzuschlagen, die bezüglichen Amts- und Geschäfts- Instructionen zu entwerfen, dem Ausschüße zur Genehmigung vorzulegen, und die Instituts-Aerzte dem Ausschüße in Antrag zu bringen. Das Direktorium ist für dritte Personen, mit welcher die Anstalt Rechtsgeschäfte abzuschließen hat, als das Organ der Anstalt anzusehen; daher alle Urkunden über Rechts­geschäfte aller Art und insbesondere über alle im tz. 1008 des attg. bürgt. Gesezbuches angeführten, welche die An­stalt mit dritten Personen abschließt, von dem Präses oder dessen Stellvertreter, dann von zwei Direktoren und dem Referenten gefertiget und mit dem Instituts-Siegel verse­hen sein müssen. tz. ill. Das Direktorium hält jede Woche Sizung, und bei diesen Sizungen müssen außer dem Präses oder dessen Stellvertreter wenigstens drei Direktoren und die Referenten gegenwärtig sein, und nur die wirklich Anwe­senden sind stimmfähig. Der General- Sekretär hat nur eine berathende Stimme. Bei vorkommender Meinungs- Verschiedenheit entscheidet die absolute Stimmenmehrheit, und bei Stimmengleichheit die Meinung, welcher der Präses sich anschließt. In Abwesenheit des Präses und dessen Stellvertreters führt jedesmal der älteste der anwesenden Direktoren, nie­mals aber einer der Referenten den Vorstz. §. 112. Der Ausschuß wird unmittelbar nach feiner Eonstituirung Sorge tragen, daß ein Reglement für den Geschäftsgang und die praktische Anwendung der allerhöchst genehmigten Statuten mit Rücksicht auf die dem Direkto­rium von dem Ausschüße (§. 108. 5.) ertheilte Jnstruetiott entworfen werde. tz. 113. Gegen die allgemeinen Beschlüsse des Aus­schußes findet, in so fern die Beschwerde in dem eingegan­genen Versicherungs-Verträge ihren Grund hat, keinRechs- weg statt. Wer sich mit der Entscheidung des Ausschußes nicht zufrieden stellt, hat längstens binnen zwölf Wochen eine schriftliche Erklärung an den Ausschuß einzureichen, daß er seine streitige Angelegenheit nach Maßgabe dieses §. dem 10 — 145 —

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