Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt
Er ist berechtiget, den Ausschuß und die General- Versammlung zu außerordentlichen Sizungen zu berufen, in alle Bücher, Acten, Protocolle u. s. w. Einsicht zu nehmen, von dem Directorium über die verhandelten Angelegenheiten Bericht abzufordern, und so oft er es angemessen findet, den Ausschuß zur Vornahme von Scontri- rungen der Sassen anzuweisen. §. 107. Sobald der aus den Subskribenten gewählte provisorische Ausschuß nach §. 35 eine oder mehrere Abtheilungen für constituirt erklärt hat, so werden in einer General-Versammlung, zu welcher sämmtliche beigetretene großjährige Mitglieder der constituirten Abtheilungen durch die Zeitungsblätter einzuberufen sind, sechzig Ausschuß- Mitglieder durch absolute Stimmenmehrheit in der Art gewählt, daß auf jede der constituirten Abtheilungen der Anstalt eine gleiche Anzahl von Ausschüssen entfällt. Wäre in der einen oder der andern Abtheilung feine genügende Anzahl von Mitgliedern nach den folgenden Bestimmungen wählbar, so werden aus den Mitgliedern der übrigen Abtheilungen die fehlenden Ausschüsse gewählt. Das Stimmrecht gebührt jedem männlichen Mitglie- de, welches bei der Wahl persönlich erscheint. Zum Ausschüße kann jedes großjährige Instituts-Mitglied männlichen Geschlechtes gewählt werden, wenn es seinen bleibenden Wohnsiz in Wien oder doch so nahe bei dieser Hauptstadt hat, daß es dadurch den Sizungen beizuwohnen nicht gehindert ist. Ausgeschlossen von der Wahl in den Ausschuß sind jene Individuen, welche fire Besoldungen von der Anstalt genießen; auch darf Niemand in den Ausschuß, in das Directorium oder zu irgend einer Dienstleistung bei der Anstalt berufen werden, oder in derselben bleiben, welcher durch die Uebernahme disponibler Fonds der Anstalt, Schuldner derselben geworden ist. Jährlich tritt aus jeder Abtheilung des Ausschußes ein Fünftheil der Mitglieder aus, und wird durch eine neue Wahl ersezt. Zunächst haben die ältesten Mitglieder auszutreten, und bei gleicher Dienstzeit entscheidet das Los. Die Ausgetretenen sind erst nach einem Jahre wieder wählbar. Die Dienstleistung der Ausschußmitglieder ist unentgeldlich. §. 108. Der Ausschuß wählt: 1. Die Direktoren und Censoren, den General-Se— 142 —