Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt

cretär und die Referenten; leztere über den Vorschlag des Direktoriums (§. 109) mit Vorbehalt der Bestätigung des Protektors (§. 106). 2. Der Ausschuß beschließt a) die Errichtung neuer stabiler oder provisorischer besoldeter Dienstpläze, und be­stimmt b) deren Gehalt; bewilligt c) Remunerationen, d) alle stabilen und zufälligen Regie-Auslagen; doch ist zu diesen Beschlüssen ad 2. a) b) c) nach Anordnung deö §. 106. die Zustimmung des Protektors nöthig. 3. Der Ausschuß hat über die genaue Beobachtung der Statuten, über die Gebahrung der Jnstitutsfonde, so wie über die fruchtbringende Verwendung der einfließen­den Summen zu wachen. 4. Derselbe hat das Recht, zwei Mitgliederzu wäh­len, welche den Direktorial-Sizungen als Commissäre mit Siz und Stimme beizuwohnen und die Beschlüsse des Di- rectoriums mit Berufung in den Ausschuß zu sistiren be­rechtiget sind. 5. Der Ausschuß hat die Instructionen für die Oe- fchäftsleitung des Direktoriums und der Sensoren zu ver­fassen und abzuändern. 6. Derselbe hat das Recht, über alle Vorfälle im Di­rektorium Bericht und Aufschluß zu fordern und eingeschli­chene Mißbräuche abzustellen. 7. Derselbe entscheidet über die Beschwerden der Mit­glieder gegen die Beschlüsse des Directoriums. 8. Der Ausschuß, scontrirt durch seine gewählten ab- geordneten Commissäre zu jeder ihm beliebigen, oder von dem Protector nach §. 106 bezeichneten Zeit die Cassen; prüft die jährlichen Rechnungsabschlüsse, und vollzieht mit dem Directorium die jährliche Bekanntmachung über den Zustand des Institutes. Der Ausschuß versammelt sich in der Regel jeden Mo­nat einmal unter dem Vorsize des Protektors oder dessen Stellvertreters; ferner so oft der Protector denselben zu­sammen beruft. Bei den Ausschußsszungen müssen auf Einladung des Ausschußes aus dem Directorium wenigstens zwei Direc- toren und der General-Secretär gegenwärtig sein. Zur Giltigkeit eines nach absoluter Stimmenmehrheit abzufassenden Beschlußes ist die Anwesenheit von wenig­stens fünf und zwanzig Ausschuß-Mitgliedern nothwendig; die Dircctorial-Mitglieder haben dabei kein Stimmrecht. — 143 —

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