Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt
— 141 — fiait nicht entgegen ist, gewissenhaft vollzogen werden; hat aber der Wohlthäter keine Bestimmung ausgesprochen, so wird die erhaltene Summe dem Rentenkapitale der ältesten Classe der ältesten Gesellschaft, welche sich noch nicht im Bezüge des statutenmäßigen Marimums befindet, zugeschrieben. Wenn aber Jemand einer bestimmten Gesellschaft ein Kapital zuwendet, ohne eine besondere Classe zu bezeichnen, so wird dasselbe dem Rentenkapitale jener Classe zugeschrieben, in welcher sich die ältesten Mitglieder, welche noch nicht das statutenmäßige Maximum beziehen, befinden. §. 104. Das Direktorium wird jährlich im JänNer durch die Wiener Zeitung bekannt machen: 1. Die Größe der Rente jeder Classe in den einzelnen Gesellschaften für das laufende Jahr; 2. einen summarischen Ausweis über den inner» Zustand jeder einzelnen Gesellschaft. Innere Organisation der Anstalt. §. 105. Die Verwaltung der Geschäfte und Angelegenheiten der Anstalt besorgen unter der obersten Leitung des jeweiligen Protektors: 1. ein aus den Mitgliedern der Anstalt gewählter Ausschuß; 2. ein von diesem Organe erwähltes Direktorium. §. 106. An der Spize der Anstalt steht der Protektor als Beschüzer derselben, dessen Wahl durch die General-Versammlung vorgenommen wird. Der Protektor ernennt seinen Stellvertreter, und aus den von dem Ausschüße gewählten acht Direktoren den Präses und Präses-Stellvertreter des Direktoriums. Die dem Ausschüße nach §. 108 zustehende Besezung der Referenten und besoldeten Dienstesstellcn, so wie die von diesem Organe beschlossene Errichtung neuer stabiler oder provisorischer Dienstpläze und der damit zu verbindenden Genüsse, und die Bewilligung von größern Remunerationen unterliegen seiner Bestätigung und Zustimmung. Der Protektor führt in den Ausschuß-Sizungcn und in den General-Versammlungen persönlich oder durch seinen Stellvertreter den Vorsiz.