Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt

Alker nach gehört, so wird dasselbe im Entdeckungs­falle , sobald der Betrug durch die kompetente Behörde constatirt ist, ohne weiters ausgeschlossen, und seine Ein­lagen verfallen der Anstalt und zwar zu Gunsten der Classe, in welcher jenes Mitglied sich befand. Sollte ein solches Mitglied zur Zeit der Ausschließung an jährlichen Renten schon mehr bezogen haben, als seine bar geleisteten Einzahlungen betragen, so kann die An­stalt das Entschädigungsrecht nach den gstgemeinen gesez- lichen Bestimmungen geltend machen. 4. Die Erben eines verstorbenen Mitgliedes erhalten vom Direktorium einen summarischen Rechnungsauszug als Ausweis ihres Guthabeus, und bei etwa sich ergebenden Anständen ist ihnen die Einsicht in die Bücher der Anstalt drei Monate lang gestattet, wobei, ihnen ein Beamter der Anstalt die nöthigen Erläuterungen mündlich ertheilen wird. Sollten dadurch die erhobenen Anstände nicht beseitigt wer­den, so können die Betheiligten dem Ausschüße eine schriftliche Anzeige darüber machen, und wenn sie sich auch mit dem diesfällig erhaltenen Bescheide nicht begnügen, so wird die Sache nach den Bestimmungen des §. 113 einem schiedsrichtlichen Ausspruche unterzogen. 5. Der an die Erben eines verstorbenen Mitgliedes zurückznzahlende Abfertigungsbetrag wird dem Rentenkapi- pale der betreffenden Classe abgeschreiben. §. 102. Wenn in einer Gesellschaft alle Mitglieder einer Classe zum Genüße der größten jährlichen Rente von 50 fl. gelangt sind, so fällt der nach ihrem gänzli­chen Aussterben etwa noch sich ergebende Ueberschuß des entsprechenden Rcntenkapitales den übrigen Classen die­ser Gesellschaftt zu, u. z. erhält die nächstälteste Classe die Hälfte des Ueberschußes; die andere Hälfte aber wird zu gleichen Theilcn den übrigen Classen gutgeschrieben. Ist aber in einer Gesellschaft nur noch Eine Classe vorhanden, so erhält diese den ganzen Ueberschuß. 2. Befinden sich sämmtliche Mitglieder einer Gesell­schäft im Genüße der größten jährlichen Rente, so fallt der nach dem Erlöschen der ganzen Gesellschaft etwa noch vorhandene Rest dem allgemeinen Reservefonde der Haupt­anstalt zu. §. 103. Wenn die Anstalt Geschenke oder Vermächt­nisse erhält, so wird des Wcchlthäters bestimmt ausge­sprochenen Wille, in so fern er den Statuten der An­— 140 —

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