Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt

- 139 — 2 entfallenden jährlichen Renten von allen Einlagen, in so lange die ersten nicht den Betrag von einem Gulden erreichen. 5. Die 4perzentigen Zinsen des so berichtigten Ren­tenkapitals geben jene Summe, welche als Dividende an sammtliche Mitglieder der Classe im Verhältnisse ihrer Ein­lagen jährlich zu vertheilen ist. Diese Dividende wird durch das allmälige Abster­ben der Mitglieder immer steigen, bis endlich das Ren­tenkapital hinreichen wird, um allen noch lebenden Mit­gliedern der Classe eine Leibrente von 50 fl. pr. Einlage sicher zu stellen, wo dann alle Gesellschafter dieser Classe in den Genuß der größten statutenmäßigen Rente treten. 6. Bei Ausmittelung dieser Rente werden die etwa sich ergebenden Kreuzer-Bruchtheile außer Acht gelassen. §. 101. Der Bezug der statutenmäßigen Reute hört auf: a) mit dem Ableben des Mitgliedes; b) durch Verjährung; c) wenn ein Mitglied betrügerischer Weise in eine hö­here Classe eintritt, als in welche es seinem Alter nach gehört. 1. Wenn ein Mitglied mit Tod abgeht, so bezahlt die Anstalt seinen Erben die ganze Einlage nach Abzug aller bereits bezogenen Dividenden. Die Auszahlung dieser Beträge an die Erben eines verstorbenen Mitgliedes findet gegen gestempelte Quittung und Zurückstellung des Renten- oder Jnterimsscheineö statt. Wird das Guthaben eines verstorbenen oder für tobt er­klärten Mitgliedes von seinen Erben innerhalb Eines Jah­res nicht erhoben, so wird dasselbe nach §. 17 behandelt. 2. Wenn ein Mitglied durch zwei Jahre seine Rente nicht erhoben hat, so wird dasselbe auf seine Kosten in der Wiener Zeitung aufgefordert, die ihm gebührende Rente entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten binnen Jahrsfrist zu erheben. Nach Verlauf dieser Frist wird die Rechnung eines solchen Mitgliedes geschlossen, und bei Abfertigung seiner Erben, jedesmal in so ferne nicht das Gegentheil erwie­sen wird, angenommen, daß das Mitglied im ersten Jah­re, in welchem die Dividende unbehoben blieb, verstor­ben sei. 3. Ist ein Mitglied betrügerischer Weise in eine hö­here Classe eingetreten, als in welche es seinem wahren

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