Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt
- 139 — 2 entfallenden jährlichen Renten von allen Einlagen, in so lange die ersten nicht den Betrag von einem Gulden erreichen. 5. Die 4perzentigen Zinsen des so berichtigten Rentenkapitals geben jene Summe, welche als Dividende an sammtliche Mitglieder der Classe im Verhältnisse ihrer Einlagen jährlich zu vertheilen ist. Diese Dividende wird durch das allmälige Absterben der Mitglieder immer steigen, bis endlich das Rentenkapital hinreichen wird, um allen noch lebenden Mitgliedern der Classe eine Leibrente von 50 fl. pr. Einlage sicher zu stellen, wo dann alle Gesellschafter dieser Classe in den Genuß der größten statutenmäßigen Rente treten. 6. Bei Ausmittelung dieser Rente werden die etwa sich ergebenden Kreuzer-Bruchtheile außer Acht gelassen. §. 101. Der Bezug der statutenmäßigen Reute hört auf: a) mit dem Ableben des Mitgliedes; b) durch Verjährung; c) wenn ein Mitglied betrügerischer Weise in eine höhere Classe eintritt, als in welche es seinem Alter nach gehört. 1. Wenn ein Mitglied mit Tod abgeht, so bezahlt die Anstalt seinen Erben die ganze Einlage nach Abzug aller bereits bezogenen Dividenden. Die Auszahlung dieser Beträge an die Erben eines verstorbenen Mitgliedes findet gegen gestempelte Quittung und Zurückstellung des Renten- oder Jnterimsscheineö statt. Wird das Guthaben eines verstorbenen oder für tobt erklärten Mitgliedes von seinen Erben innerhalb Eines Jahres nicht erhoben, so wird dasselbe nach §. 17 behandelt. 2. Wenn ein Mitglied durch zwei Jahre seine Rente nicht erhoben hat, so wird dasselbe auf seine Kosten in der Wiener Zeitung aufgefordert, die ihm gebührende Rente entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten binnen Jahrsfrist zu erheben. Nach Verlauf dieser Frist wird die Rechnung eines solchen Mitgliedes geschlossen, und bei Abfertigung seiner Erben, jedesmal in so ferne nicht das Gegentheil erwiesen wird, angenommen, daß das Mitglied im ersten Jahre, in welchem die Dividende unbehoben blieb, verstorben sei. 3. Ist ein Mitglied betrügerischer Weise in eine höhere Classe eingetreten, als in welche es seinem wahren