Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt
b) Eine Einlage beträgt 20 fl. C. M., und es steht Jedem frei, so viele solche Einlagen zu machen, als ihm beliebt. c) Für jede einzelne Einlage oder für mehrere zusammen erhält das Mitglied innerhalb vier Wochen gegen Zurückstellung des Jnterimsscheinens (a) einen Rentenschein, * und dieser berechtigt das Mitglied zum Bezüge der statutenmäßigen jährlichen Rente. d) Für jede Einlage hat das Mitglied Ein für alle Mal 6 kr. als Einschreibgebühr zu entrichten. §. 99. 1. Dom Beitrittstage bis zu Schlüße des Jahres zahlt und berechnet die Anstalt keine Rente. 2. Wenn eine Gesellschaft am 1. December eines Jahres für geschlossen erklärt ist, so wird vom 2. Jänner des fünften der darauf folgenden Jahre an, den Mitgliedern der fünften Classe die statutenmäßige Reute zum ersten Male bezahlt. Die Mitglieder der übrigen Classen aber rücken in den Genuß der Rente erst dann ein, wenn diese für eine Einlage wenigstens 1 fl. beträgt. Bis dahin werden die tz. 100 Nr. 4 bemessenen Renten dem Stammkapitale dieser Classe zugeschrieben. 3. Die Auszahlung der jährlichen Rente geschieht bei der Hauptcasse der Anstalt. 4. Diese ursprünglichen Renten müssen nach und nach durch verschiedene statutenmäßige Zuflüsse immer höher steigen, bis ste endlich 50 fl. erreichen, welche Summe als Marimum festgesezt wird. §. 100. 1. Sobald eine Gesellschaft für constituirt erklärt ist, wird jeder Classe derselben die Summe ihrer Einlagen als Rentenkapital oder Stammvermögen zugeschrieben. 2. Am Schlüße jeden Jahres wird das Rentenkapi- tal jeder Classe durch Ab- und Zuschreiben berichtigt, indem der Stand desselben durch Rückzahlungen an die Erben der verstorbenen Mitglieder sich jährlich ändert. 3. Was nach dem Ableben eines Mitgliedes vom Rentenkapitale abzuschreiben ist, bestimmt der §. 101 dieser Statuten. 4. Dagegen wird dem Rentenkapitale jeder Classe gutgeschrieben die Summe aller Zuflüsse, welche diese Statuten der betreffenden Classe zuweiscn; namentlich die §. 99. — 138 —