Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt

b) Eine Einlage beträgt 20 fl. C. M., und es steht Jedem frei, so viele solche Einlagen zu machen, als ihm beliebt. c) Für jede einzelne Einlage oder für mehrere zusam­men erhält das Mitglied innerhalb vier Wochen gegen Zu­rückstellung des Jnterimsscheinens (a) einen Rentenschein, * und dieser berechtigt das Mitglied zum Bezüge der statu­tenmäßigen jährlichen Rente. d) Für jede Einlage hat das Mitglied Ein für alle Mal 6 kr. als Einschreibgebühr zu entrichten. §. 99. 1. Dom Beitrittstage bis zu Schlüße des Jah­res zahlt und berechnet die Anstalt keine Rente. 2. Wenn eine Gesellschaft am 1. December eines Jah­res für geschlossen erklärt ist, so wird vom 2. Jänner des fünften der darauf folgenden Jahre an, den Mitgliedern der fünften Classe die statutenmäßige Reute zum ersten Male bezahlt. Die Mitglieder der übrigen Classen aber rücken in den Genuß der Rente erst dann ein, wenn diese für eine Einlage wenigstens 1 fl. beträgt. Bis dahin werden die tz. 100 Nr. 4 bemessenen Renten dem Stammkapitale die­ser Classe zugeschrieben. 3. Die Auszahlung der jährlichen Rente geschieht bei der Hauptcasse der Anstalt. 4. Diese ursprünglichen Renten müssen nach und nach durch verschiedene statutenmäßige Zuflüsse immer höher stei­gen, bis ste endlich 50 fl. erreichen, welche Summe als Marimum festgesezt wird. §. 100. 1. Sobald eine Gesellschaft für constituirt er­klärt ist, wird jeder Classe derselben die Summe ihrer Einlagen als Rentenkapital oder Stammvermögen zuge­schrieben. 2. Am Schlüße jeden Jahres wird das Rentenkapi- tal jeder Classe durch Ab- und Zuschreiben berichtigt, in­dem der Stand desselben durch Rückzahlungen an die Er­ben der verstorbenen Mitglieder sich jährlich ändert. 3. Was nach dem Ableben eines Mitgliedes vom Ren­tenkapitale abzuschreiben ist, bestimmt der §. 101 dieser Statuten. 4. Dagegen wird dem Rentenkapitale jeder Classe gut­geschrieben die Summe aller Zuflüsse, welche diese Sta­tuten der betreffenden Classe zuweiscn; namentlich die §. 99. — 138 —

Next

/
Thumbnails
Contents