Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt
Jahre früher als bei Jenen, welche um 1 oder 2 Jahre später in eine bestimmte Gesellschaft aufgenommen-worden sind. 6. Die allmälig gebildeten Gesellschaften werden mit fortlaufenden Nummern benannt. §. 95. Die Mitglieder jeder Gesellschaft werden nach dem Alter, welches sie mit dem lezten December des Jahres, in welchem die Gesellschaft als constituirt erklärt wird, erreichen, in fünf Classen eingetheilt. Die I. Classe enthält Diejenigen, welche das 10, Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die II. Classe Jene, welche das 10. Lebensjahr über- schritten und das 20. noch nicht vollendet haben, Die III. Classe Diejenigen, welche das 20. Lebensjahr überschritten, aber das 30. noch nicht vollendet haben. Die IV. Classe Diejenigen, welche das 30. Lebensjahr bereits zurückgelegt, aber das 40. no.ch nicht überschritten haben. Die V. Classe Jene, welche das 40. Lebensjahr schon überschritten und das 50. noch nicht zurückgelegt haben. §. 96. Wer dieser Abtheilung beitreten will, muß seinen Namen und Charakter, seinen Wohnort und die Zahl der Einlagen, die er zu machen wünscht, angebcn. Endlich muß der Tauf- oder Geburtsschein deö Auf- nahmswcrbers vorgelegt werden. §. 97. «. Jedes Individuum kann durch eine oder mehrere Einlagen Mitglied einer Gesellschaft werden. ß. Eben so kann ein und dasselbe Individuum Mitglied mehrerer Gesellschaften sein, wird aber in jeder derselben so angesehen und behandelt, als wenn es nur Mitglied dieser bestimmten Gesellschaft wäre. y. Wer für eine andere Person Einlagen macht, hat Namen, Alter und Wohnort dessen anzugeben, für welche er die Einlage macht, und den Tauf- oder Geburtsschein desselben vorzulegen. Nur dieser Leztere wird als Mitglied der Gesellschaft und mit Rücksicht auf §. 107 als stimmfähig betrachtet, und zwar gerade so, als hätte er die Einlage selbst gemacht. Doch steht es Demjenigen, welcher die Einlage flus Eigenem entrichtet, frei, sich den statutenmäßigen Rentenbezug so wie auch die statutenmäßige Einlagsrückzahlung vorzubehalten. §. 98. a) Der Betrag der Einlage muß bei der Casse der Anstalt bar erlegt werden, wogegen der Aufnahmswerber inzwischen einen Interimsschein zu empfangen hat. — 137 —