Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt

§. 82. 1. Die versicherte Person muß wenigstens das 15. Lebensjahr erreicht haben; 2. darf Dieselbe weder dem Seedienste sich widmen, noch dem Militärstande, mit Einschluß des feldärztlichen Personales, angehören und vor dem Feinde zu dienen ver­pflichtet sein. §. 83. Die Gesuche um Aufnahme müssen enthalten: a) Den Namen, Charakter oder die Beschäftigung und den Wohnort des Bewerbers; b) die gewählte Art des Beitrittes; c) die Bestimmung der Größe des zu begründenden Erziehungsbeitrages. Das Gesuch muß ferner belegt sein: 1. mit einer eigenhändig gefertigten Tabelle, welche den Charakter oder die Beschäftigung, dann das Alter und den Wohnort der versicherten Person, endlich den Namen, den Geburtsort und das Alter des zu versorgenden Indivi­duums enthalten muß; 2. mit dem Tauf - oder Geburtsscheine dieser beiden Personen; 3. mit dem legalen Ausweise über den Charakter oder die Beschäftigung der versicherten Person; 4. mit dem ärztlichen Zeugniße, daß Dieselbe mit kei­nem, dem Leben Gefahr drohenden Uebel behaftet sei. Die beizubringenden ärztlichen Zeugnisse müssen von einem durch die Anstalt aufgestellten Arzte, oder wenn an einem Orte kein Solcher besteht, von dem Stadt - oder Kreisphysikus ausgefertigt, und in diesem Falle von der Ortsobrigkeit des Ausstellers legalissrt sein. §. 84. Die am Schlüße beigefügte Tabelle XIII. be­stimmt die Größe der Einlage für Jene, welche die Einzah­lung mit einem Male vollständig machen wollen. Die Ta­belle XIV. bestimmt, was die auf gemischten Fuß Beitre­tenden an Antrirtsgeld und an currenten jährlichen Beiträ­gen nach Maßgabe ihres Alters und des zu begründenden Erziehungsbeitrages zu leisten haben; und eben so ent­hält die Tabelle XV. die jährlichen Einzahlungen für Die­jenigen , welche auf fire Prämien beitreten wollen. §. 85. Ucber die erfolgte Aufnahme wird eine Urkunde, mit der Firma und dem Siegel der Anstalt versehen, aus­gefertigt. §. 86. Wenn die versicherte Person nach ihrer Auf­nahme in diese Abtheilung zum See- oder Militärdienste — 134 —

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