Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt

I Übertritt, und im teztern Falle vor dem Feinde zu dienen verpflichtet ist, so verliert sie für sich und das versorgte In­dividuum alle Rechte und Ansprüche an die Anstalt. In diesem Falle findet jedoch die Rückzahlung aller bar gezahl­ten Summen, mit Ausnahme jener zum Regiefonde, und zwar ohne Zinsen nach sechs Wochen vom Tage der Anmel­dung der Standesveränderung gegen Rückstellung der Auf­nahmsurkunde statt. §.87. Das zur Versorgung bezeichnete Individuum ver­liert den Anspruch auf den Erzichungsbeitrag: a) wenn die versicherte Person gerichtlich als Selbst­mörder erkannt wurde; b) wenn sie im Duelle oder an den nothwendigen Fol­gen der in demselben erhaltenen Verwundung verstorben ist. In diesen Fällen zahlt die Anstalt alle geleisteten Bei­träge mit Ausnahme jener, welche zum Regiefonde einge­zahlt wurden, gegen Zurückstellung der Aufnahmsurkunde sechs Wochen nach erfolgter Anmeldung und zwar ohne Zinsen zurück. §. 83. Das Recht yuf den Bezug des Erziehungsbei- trages wird erlangt: a) wenn die versicherte Person wenigstens ein volles Jahr vom Tage der ersten statutenmäßigen Einzahlung ge­rechnet, gelebt hat, und bei dem Ableben der versicherten Person das Bezugsrecht nach den Bestimmungen dieser Sta­tuten überhaupt nicht erloschen ist; b) wenn das zu versorgende Individuum die versi­cherte Person wirklich überlebt hat. c) sollte der Sterbfall vor Ablauf des unter a) be­zeichnten Probejahres eintreten, so zahlt die Anstalt die geleisteten Beiträge, mit Ausnahme jener zum Regiefonde, sechs Wochen nach erfolgter Anmeldung ohne Zinsen zurück. §. 89. Um die Anweisung der Rente ist ein Gesuch bei der Anstalt einzureichen, welches belegt sein muß: 1. mit dem Lodtenscheine der versicherten Person; 2. mit dem ärztlichen Zeugniße über die Veranlassung des Todes derselben ; 3; mit der Lebensbestätigung des Versorgten. §. 90. Die Anstalt bezahlt die Rente: 1. Ln vierteljährigen Raten verfallen; 2. beb der Caffe der Anstalt in Wien; 3. gegen gestempelte Quittungen, auf welchen von dem betreffenden Seelsorger oder der Ortsobrigkeit bestätiget

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