Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt
— 133 — c) wenn das zu versorgende Individuum die versicherte Person wirklich überlebt hat. Sollte der Sterbefall vor Ablauf des unter a) bezeich- neten Probejahres eintreten, so zahlt die Anstalt die geleisteten Einzahlungen, mit Ausnahme jener zum Regiefonde, gegen Zurückstellung der Aufnahmsurkunde 6 Wochen nach erfolgter Anmeldung, ohne Zinsen zurück. §. 76. Um die Anweisung der Pension ist ein Gesuch bei der Anstalt einzubringen, welches belegt sein muß: 1. mit dem Todtenscheine der versicherten Person; 2. mit dem ärztlichen Zeugniße über die Veranlassung des Todes derselben; 3. mit der Lebensbeftätigung deS Versorgten. §. 77. Die Anstalt bezahlt die Pension: 1. halbjährig verfallen, wenn sie die Summe von 300 fl. übersteigt; im entgegengesezten Falle vierteljährig verfallen; 2. an der Caffe der Anstalt in Wien; 3. gegen gestempelte Quittungen, auf welchen von dem betreffenden Seelsorger oder der Ortsobrigkeit bestätiget sein soll, daß die Person, von deren Leben der Bezug der Rente abhängig ist, am Verfallstage wirklich noch am Leben war. §. 78. Diejenigen Penflonsbeträge verfallen zu Gunsten des Fondes der Anstalt, welche binnen der im §. 17 bestimmten Frist nicht erhoben wurden. §. 79. Der Genuß der Pension dauert so lange, als die versorgte Person am Leben ist, und die Rente wird auch für das Vierteljahr bezahlt, in welchem dieselbe verstorben ist. V. Abtheilnng. Ki nder, VecsorgungS- Anstalt. §. 80. In dieser Abtheilung verpflichtet sich die Anstalt, nach dem Tode einer bestimmten Person ein im voraus bezeichnetcs unmündiges oder minderjähriges Individuum bis zum zurückgelegten 24. Lebensjahre mit einer jährlichen Rente zu betheilen. §. 81. Die versicherte Rente muß durch 10 theilbar feilt, und soll auf den Todesfall einer und derselben Person nicht weniger als 10 fl. und nicht mehr als 600 fl. betragen.