Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt
§. 60. Die Aufnahmsgesuche müssen enthalten: a) den Namen, Charakter oder die Beschäftigung, das Alter und den Wohnort der versicherten Person; b) den Namen und Charakter des Bewerbers und des etwa aufgestellten Bevollmächtigten; c) die Bestimmung des Zeitpunktes, von welchem angefangen die zu versichernde jährliche Rente ausgezahlt werden soll; d) die Gesuche müssen überdies mit dem legalisirten Tauf- oder Geburtsscheine der versicherten Person belegt sein. §. 61. Ueber die erfolgte Aufnahme wird eine Urkunde, mit der Firma und dem Siegel der Anstalt versehen, ausgestellt. §. 62. Das Recht aufden Genuß der versicherten Rente wird erlangt, wenn a) ,die versicherte Person die vertragsmäßige Zeit erlebt hat; und b) alle statutenmäßigen Zahlungen geleistet wurden. §. 63. Bei dem Eintritte des Zeitpunktes, von welchem angefangen der Bezug der Rente gebührt, ist mittelst Gesuches um Anweisung derselben bei der Anstalt einzuschreiten, in welchem die Ausstellungszeit und die Nummer der Aufnahmsurkunde genau angegeben, und welches mit einer Bestätigung des Seelsorgers oder der Ortsobrigkeit, daß die versicherte Person noch am Leben sei, belegt sein muß. §. 64. Die Anstalt bezahlt die versicherte Rente: 1. nach Erfüllung der in den §§. 62 und 63 verzeich- neten Bedingungen gegen Rückstellung der Original- Auf- vahmsurkunde und gegen Abzug des etwa noch rückständigen Beitrages bei der Casse der Anstalt in Wien; 2) gegen gestempelte Quittungen, auf welchen von dem betreffenden Seelsorger oder der Ortsobrigkeit bestätiget sein soll, daß die Person, von deren Leben der Bezug der Rente abhängig ist, am Verfallstage wirklich noch am Leben war. Die Anstalt bezahlt die jährlichen Renten, wenn sie 300 fl. nicht übersteigen, in vierteljährigen Raten, höbere Renten aber in halbjährigen Raten, und zwar jedes Mal verfallen. §. 65. Jene Rentenbeträge, welche binnen der im §.17 bestimmten Frist nicht bezogen wurden, verfallen zu Gunsten der Anstatt. — 130 —