Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt
Z. 66. Der Genuß der begründeten Rente dauert so lange, als die versicherte Person am Leben ist. Die Rente wird auch für das Vierteljahr bezahlt, in welchem die versicherte Person verstorben ist. IV. Abtheilung. Allgemeines Pensions-Institut. §. 67. In dieser Abtheilung verpflichtet sich die Anstalt, nach dem Tode einer bestimmten Person einem im voraus bezeichneten Individuum für seine ganze künftige Lebensdauer eine jährliche Pension zu bezahlen. §. 68. Die zu versichernde jährliche Pension muß stets durch 10 theilbar sein, und darf auf das Leben einer Person nicht weniger als 10 fl. und in der Regel nicht mehr als 2000 fl. betragen. §. 69. 1. Die versicherte Person muß wenigstens das 15. Lebensjahr erreicht haben; 2. darf Dieselbe weder dem Seedienste sich widmen, noch dem Militärstande, mit Einschluß des feldärztlichen Personales angehören und vor dem Feinde zu dienen verpflichtet sein. §. 70. Das Gesuch um die Aufnahme muß enthalten: a) den Namen, Charakter oder die Beschäftigung und den Wohnort des Bewerbers; b) die gewählte Art des Beitrittes; c) die Bestimmung der Größe der zu begründenden Pension. Das Gesuch muß ferner belegt sein: 1. mit einer eigenhändig unterfertigten Tabelle, welche den Charakter oder die Beschäftigung, das Alter und den Wohnort der versicherten Person, dann den Namen , Geburtsort und das Alter des zu versorgenden Individuums enthalten muß; 2. mit dem Tauf-, oder Geburtsscheine dieser beiden Personen; 3. mit dem legalen Ausweise über den Charakter oder die Beschäftigung der versicherten Person. 4. mit einem ärztlichen Zeugniße, daß Dieselbe mit keinem, dem Leben Gefahr drohenden Uebel behaftet sei. Die beizubringenden ärztlichen Zeugnisse müssen von einem, durch die Anstalt ausgestellten Arzte, oder wenn in — 131 —