Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt

— 129 "­pflichtet ist, so geht das Recht zum Bezüge des versicher­ten Kapitals zwar verloren, aber die Anstalt zahlt die ge­leisteten Beiträge mit Ausnahme jener, welche zum Regie- fonde gezahlt wurden, ohne Zinsen zurück, und zwar 6 Wochen nach erfolgter Anmeldung der Standesveränderung, gegen Zurückstellung der Aufnahmsurkunde. §<55. Las Recht zum Bezüge des versicherten Kapitales geht verloren : a) Wenn die versicherte Person gerichtlich als Selbst­mörder anerkannt wurde; b) Wenn sie im Duelle oder an den notwendigen Folgen der in demselben erhaltenen Verwundung verstor­ben ist. In diesen Fällen zahlt die Anstalt alle geleisteten Bei­träge, mit Ausnahme jener, welche zum Regiefonde einge­zahlt wurden, gegen Zurückstellung der Aufnahmsurkunde 6 Wochen nach der erfolgten Anmeldung und zwar ohne Zinsen zurück. III. Abtheilung. Leibrenten - Institut. §. 56. Die Anstalt verpflichtet sich in dieser Abtheilung, entweder sogleich oder nach Ablauf einer festgesezten Zeit, so lange eine bestimmte Person lebt, eine bestimmte jährliche Rente zu entrichten. §. 57. Die zu versichernde Rente muß stets durch 10 theilbar sein, und kan-n auf das Leben einer und derselben Person nicht weniger als 10 si. und nicht mehr als 10,060 fl. jährlich betragen. §. 58. Der Beitritt ist, so wie zu den übrigen Abthei­lungen der Anstalt, auf dreierlei Art gestattet. Die diesen Statuten beigefügten Tabellen VII., VIII. und IX. bestimmen die Größe der Einzahlungen, welche ein Mitglied bei der Aufnahme mit Berücksichtigung des Alters der versicherten Person und der Zeit, welche bis zu dem Eintritte in den Genuß der bestimmten Rente verfließen soll, zu leisten hat. §. 59. Die-in diese Abtheilung der Anstalt aufzuneh­menden Mitglieder sollen das 80. Lebensjahr nicht über­schritten haben. 9

Next

/
Thumbnails
Contents