Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt

machende Einlage nach Maßgabe des Alters und der ver­sicherten Summe. Die Tabelle V. bestimmt für jene Indi­viduen, welche zu einem Antrittsgelde und jährlichen Bei­trägen sich erklären, den Betrag des Antrittgeldes. Die Tabelle VI. bestimmt für jene Individuen, welche auf fire Prämien beitreten wollen, die jährlich vorhinein zu zahlende Summe nach Maßgabe ihres Alters. §. 50. Ueber die erfolgte Aufnahme erhält das Mit­glied eine Urkunde mit der Firma und dem Siegel der An­stalt versehen. §. 51. Das Recht auf den Bezug des versicherten Ka­pitales wird erlangt, wenn 1. Das §. 47 bezeichnte Individuum vom Tage der ersten statutenmäßigen Einzahlung an gerechnet, wenigstens ein Jahr gelebt hat; und wenn 2. bei dessen Ableben das Bezugsrecht nach den Bestim­mungen dieser Statuten überhaupt nicht erloschen ist. Sollte der Sterbefall vor Ablauf des unter 1. bestimmten Probejahres eintreten, so zahlt die Anstalt die geleisteten Qrtit* Zahlungen, mit Ausnahme jener zum Regiefonde, sechs Wo­chen nach erfolgter Anmeldung ohne Interessen zurück. §. 52. Die Auszahlung des versicherten Kapitales ist mittelst Einschreiten zu bewirken, welches außer dem Namen der Verstorbenen die Nummer der Aufnahms - Urkunde und die Angabe des Tages ihrer Ausfertigung enthalten und be­legt sein muß: a) Mit oem Todtenschein der versicherten Person; b) Mit dem ärztlichen Zeugnisse über die Veranlassung des Todes, welches, wenn es von einem nicht von der An­stalt ausgestellten Arzte ausgestellt ist, legalisirt sein muß. §. 53. Die Anstalt bezahlt das versicherte Kapital nach Erfüllung der §§. 51 und 52 vorgezeichneten Bedingungen und gegen Abzug des etwa noch rückständigen Beitrages: 1. b« der Caffe der Anstalt in Wien; 2. gegen gestempelte Quittung und Zurückstellung der Aufnahcks-Urkunde, dann des Erfolglassungsbeschcidcs. Die versicherten Kapitalien werden bis zum Betrage von 300 fl. nach erwirkter Anweisung alsogleich, und die höher» Summen nach Verlauf von sechs Wochen ausge- zahlt. . §. 54. Wenn der Versicherte erst nach semem Ein­tritte sich dem'Seedienste widmet oder zum Militärdienste Über­tritt, und im letzter» Falle vor dem Feinde zu dienen ver­— 128 —

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