Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt
127 II. Abtheilrmg. Kapitals r Versicherungsverein für den Fall deö TodcS. §. 45. Die Anstalt verpflichtet sich, gegen eine bestimmte ein für alle Mal zu machende Einlage, oder gegen Einzahlung eines Antrittsgeldes nnd der festgesezten jährlichen Beiträge, oder endlich blos gegen jährliche Prämien beim Eintritte eines bestimmten Sterbefalles ein im voraus festgeseztcs Kapital zu bezahlen. §. 46. Die zu versichernde Summe muß durch 10 theil- bar scyn. Auf das Leben einer und derselben Person kann nicht weniger als die Summe von 10 fl. und nicht mehr als 20,000 fl. versichert werden. §. 47. 1. Die versicherte Person muß das 15. Lebensjahr erreicht haben; 2. Darf dieselbe weder dem Seedienste sich widmen, noch dem Militärstande, mit Einschluß des feldärztlichen Personals, angehören und vor dem Feinde zu dienen verpflichtet sein. §. 48.' Außer den allgemeinen, im §. 4 angegebenen Erfordernissen müssen die Aufnahmsgesuche enthalten: 1. Den Namen, Character oder die Beschäftigung und den Wohnort des Bewerbers; und 2. den Namen und Charakter oder die Beschäftigung des etwa aufgestellten Bevollmächtigten. Die Gesuche müssen ferner belegt sein: a) mit dem Tauf- oder Geburtsscheine; b) mit dem legalen Ausweise über den Charakter oder die Beschäftigung der versicherten Person; und c) mit einem ärztlichen Zeugnisse, daß dieselbe mit keinem dem Leben Gefahr drohenden Uebel behaftet sei, welches Zcugniß von einem durch die Anstalt aufgestellten Arzte, oder wenn an einem Orte kein solcher besteht, von dem Stadt- odcr Kreisphysikus ausgefertiget und in diesem Falle von der Ortsobrigkeit des Ausstellers legalisirt sein muß; d) wer auf das Leben einer andern Person eine Versicherung begründen will, muß deren Zustimmung Nachweisen. §. 49. Jedes Mitglied hat den in §. 9. nnd 10 angeführten, allgemeinen Bestimmungen sich zu fügen, und die in den Tabellen IV., V. oder VI. festgesezten Einzahlungen zu leisten. Die Tabelle IV. bestimmt die ein für alle Mal zu