Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt

Besondere Bestimmungen. I. Abtheilung. (Kapitals - Versicherungsverein.) §. 36. In dieser Abtheilung verpflichtet sich die An­stalt, gegen eine festgesezte Einlage oder gegen ein be­stimmtes Antrittsgeld und gegen Einzahlung festgesezter jährlicher Beiträge oder endlich bloß gegen Einzahlungen bestimmter jährlicher Beiträge (firer Prämien) ein be­stimmtes Kapital auszuzahlen, wenn ein bei dem Eintritte bezeichnetes Individuum nach Ablauf der im vorhinein bedungenen Zeit noch am Leben sein wird. §. 37. £)ie zu versichernde Summe muß durch 10 theilbar sein, und kann auf das Leben einer und derselben Person nicht weniger als 10 fl. und nicht mehr als 20,000 si. betragen. §. 38. Jede Person, selbst unmündige und minder­jährige Individuen können, leztere jedoch nur mit Ein­willigung ihrer gesezlichen Vertreter, nach Maßgabe deS §. 3. Mitglieder dieser Abtheilung werden. §. 39. Die Aufnahmsgesuche, welche unmittelbar oder durch Bevollmächtigte zur Anstalt überreicht werden kön­nen, müssen außer den in §. 4 bemerkten Angaben weiters enthalten: . a) den Namen und Charakter oder dle Beschäftigung, das Alter und den Wohnort desjenigen, von dessen Lebe« der Kapitalbezug abhängig ist; b) die Bestimmung der Zeit, nach deren Verlauf das versicherte Kapital ausgezahlt werden soll; c) den Namen und Charakter des etwa aufgestellten Bevollmächtigten. Die Gesuche müssen überdies mit dem legalisirten Tauf­oder Geburtsscheine des zu a) bezeichneten Individuums belegt sein. §. 40. Die erste Einlage, welche nach Maßgabe der gewählten Art des Beitrittes durch die rückwärts beige# fügten Tabellen !., II. und lll. fcstgcsezt ist, muß inner­halb der ersten sechs Wochen, vom Tage des Empfanges der erhaltenen Aufnahmszusscherung gerechnet, bei der An­stalt erlegt werden. Wer sogleich die volle Einlage ein

Next

/
Thumbnails
Contents