Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt
§. 30. Die Firma der Anstalt zeichnen: a) bei allen Aufnahmsurkunden, so wie bei allen Ausfertigungen von Urkunden, welche sich auf die Gebahrung mit dem Vermögen der Anstalt beziehen, der Präsident oder dessen Stellvertreter, zwei Directoren und der Referent. b) Bei den Quittungen an die Mitglieder der Liquidator und der Caffier oder dessen Stellvertreter. Jeder dieser Ausfertigungen muß das Siegel der Anstalt beigedruckt werden. §. 31. Für beschädigte Aufnahmsurkunden werden neue nur dann ausgegeben, wenn die noch übrigen Theile einer beschädigten Urkunde keinen Zweifel übrig lassen, daß diese richtig von der Anstalt ausgefertigt worden sei. Verlorene Ausnahmsurkunden und jene, welche so sehr beschädiget sind, daß über ihre Echtheit Zweifel entstehen, müssen amortisirt werden, bevor ein Duplikat ausgefertiget werden kann. Die Amortistrung hat auf Kosten der Partei zu geschehen. Für jede hiernach neu ausgefertigt werdende Urkunde hat das Mitglied den Stempel zu ersezen, und eine Schreibgebühr zu entrichten, welche bte Hälfte der ursprünglichen Aufnahmsgebühr beträgt. §. 32. In allen Rechtsstreitigkeiten, bet welchen die Anstalt als Geklagter erscheint, untersteht dieselbe dem k. k. v.ö. Landrechte, in so ferne nicht die Bestimmung des §.113 eintritt. §. 33. Alle Zuschriften und Geldsendungen an die Anstalt müssen portofrei geschehen. §. 34. Alle Individuen, welche der einen oder der andern Abtheilung der Anstalt für sich oder für eine andere Person beizutreten wünschen, haben außer den allgemeinen Bestimmungen noch insbesondere denjenigen sich genau zu fügen, welche in den nachfolgenden §§. für die einzelnen Abtheitungen vorgezeichnet erscheinen. §. 35. Der Ausschuß wird eine Gesellschaft für consti- tUirt erklären, wenn dieselbe rücksichtlich der ersten und dritten Abtheilung wenigstens 500 Mitglieder zählt, für die 2., 4. und 5. Abtheilnng jedoch genügen 300 Mitglieder. Dem Ausschüße bleibt es übrigens Vorbehalten, nach Maßgabe des Fortschreitens der Anstalt die Höhe der Summe zu bestimmen, bis zu welcher, innerhalb des statutenmäßigen Maximums, Versicherungen in den ersten fünf Abteilungen angenommen werden dürfen. — 124 —