Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt

find in den folgenden Abschnitten, welche von den einzel­nen Abtheilungen der Anstalt handeln, dargestellt. §. 16. Die Anstalt empfängt und leistet alle Zahlun­gen nur in Conv. Münze, d. t. 20 Gulden auf eine, köl­nische Mark fein Silber gerechnet. §. 17. Alle Zahlungen, welche in der geseztichen Verjäh­rungsfrist nicht behobenwerden, fallen dem Institute anheim. §.18. Mit Ende eines jeden Sylarjahres werden sämmtliche Rechnungen der Anstatt abgeschlossen, und die Resultate dieses Abschlußes durch die Wiener Zeitung ver­öffentlicht. §. 19, Die in den §§. 9 und 10 festgesezten jährlichen Zahlungen müssen um so gewisser in den daselbst bestimmten Fristen berichtiget werden, widrigenfalls auf nachfolgende Art zur Ausschließung der säumigen Mitglieder geschritten wird. Das säumige Mitglied wird einen Monat nach Ablauf des zur Zahlung der kurrenten Beiträge bestimmten Tages mittelst einer Kundmachung, mit welcher sein Name, die Nummer der Aufnahmsurkunde und der rückständige Be­trag angegeben werden , und welche auf seine Kosten drei Mal Ln der Wiener Zeitung eingerückt wird, mit dem Bei- saze (gemahnt, daß, wenn dasselbe innerhalb dreier Mo­nate vom Tage der lezten Einschaltung in die Zeitung gerech­net, den rückständigen Betrag mit fünf Perzent Verzugs­zinsen und der Jnsertionsgebühr nicht bezahlt, dasselbe aller Rechte an die Anstalt für verlustig erklärt und ausgeschlossen sein soll. Unterläßt auf diese Aufforderung das säumige Mitglied auch innerhalb der für die Ausschließung oben be- zeichneten viermonatlichen Frist die Zahlung sammt Ncben- gebühren zu leisten, so wird ohne weiters zur Ausschließung desselben von Seite der Anstalt geschritten, und dasselbe aus den Büchern gelöscht. Befindet sich ein Mitglied durch unvorhergesehene Um­stände nicht mehr in der Lage, die statutenmäßigen Einzah­lungen zu leisten, so bleibt es ihm freigestellt, sich innerhalb der oben bezeichneten Frist an die Anstalt schriftlich zu wen­den, um seine bereits geleisteten Einzahlungen ohne alle weitere Beiträge, oder mit beschränkten jährlichen Prämien zur Begründung eines geringen Kapitals oder einer kleine­ren Rente in der Abtheilung, welcher das Mitglied angez hört, zu verwenden. — 129 —

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