Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt

§. 20. Hat ein Mitglied seine Aufnahme durch Urkun­den erwirkt, welche in Folge der Entscheidung der kompe­tenten Behörde als verfälscht oder erschlichen zu betrach­ten sind, so wird dasselbe ausgeschlossen und aus den Bü­chern gelöscht. §. 21. Ein ausgeschlossenes Mitglied verliert: 1. alle bereits geleisteten Zahlungen, welche der Anstalt anheim fallen; 2. alle Rechte sowohl für sich, als auch für das etwa zu versorgende Individuum oder seine Erben. §. 22. Jedes Mitglied, welches selbst austreten will, muß, in so ferne in den gegenwärtigen Statuten für beson­dere Fälle nicht ausdrücklich etwas anders festgesezt erscheint, unbedingt auf alle geleisteten Einlagen und Beiträge so wie auf alle dadurch begründeten Rechte verzichten, und die Aufnahmsurkunde zurückstellen, deren Verweigerung die Ausschließung nach §. 19 zur Folge haben würde. §. 23. Sollten der Anstalt in Rücksicht ihrer gemein- nüzigen Zwecke von wohlthätigen Menschenfreunden Erb­schaften, Legate oder Geschenke zugehen, so wird der be­stimmt auögedrückte Wille des Gebers, in so ferne er mit dem Zwecke der Anstalt vereinbarlich ist, genau befolgt werden. Würde aber der Geber keine besondere Bestim­mung erklären, so würden von der Gabe 90% allen Ab­theilungen der Anstatt zu gleichen Theilen zugeschrieben werden, die übrigen 10 % aber würden dem Reservefondc zusiießen. §. 24. Don allen »«erhoben gebliebenen, so wie von allen an die Anstalt heimgefallenen Beträge sind 90 % dem Fonde jener Abtheilung der Anstalt, in welcher sich derlei Beträge ergeben, 10 % aber dem Regiefonde zuzu- schrciben. §. 25. In Uebereinstimmung mit den Grundsäzen der Wechselseitigkeit und Ocffenttichkeit, welche für immer die un­antastbaren Grundfesten der Anstalt bilden, wird das erste Mal nach 6 Jahren (§. 116), in der Folge aber von 3 zu 3 Jahren eine Revision des gesammten Standes der Anstalt, die Obliegenheit jeder einzelnen Abtheilung dersel­ben und der dazu vorhandenen Deckungsmittel vorgenom­men, um auszumittetn, in wie ferne auf die bei jeder Ab­theilung zu machenden Leistungen ein Ucberschuß oder Abgang * sich zeige, welcher unter den Mitgliedern derselben Abthei- lnng nach dem Grundsaze der Wechselseitigkeit ausgeglichen — 121 —

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