Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt

11.9 — 3. Etil für alle Abthcilitttgetr gemeinschaftlicher Di t* Qtcfottb, um die regelmäßige Bestreitung der Verwal- tnngökosten zu sichern, ohne genöthiget zu sein, die Fonds der einzelnen Abtheilungeu oder den Reservefond dazu fort­während in Anspruch zu nehmen. Die Hauptfonds der einzelnen Abtheilungen werden gebildet: a) Durch die statutenmäßigen ein für alle Male er­folgten Einlagen nach §. 8. a). d) Durch die statutenmäßigen Antrittsgelder uachß. 8. b). c) Durch die nach §. 9. zu leistenden Jahres-Beiträge zum Fonde der Anstalt. d) Durch die etwa sonst noch sich ergebenden statuten­mäßigen, besonderen Zuflüsse. Die Dotirung des Reserve- und Regiefondes wird in den §§. 26, 27 und 28 angegeben. Durch die abgeson­derte Buch- und Rechnungsführung wird jedoch eine ge­meinschaftliche Aufbewahrung, Elocirung und Verwaltung der Gelder und Effecten aller Fonds nicht ausgeschlossen. §. 13. Die Anstalt verwendet ihre sämmtlichen Fonds, in soweit dieselben zu den ihr obliegenden baren Zahlun­gen nicht erforderlich sind, vorzugsweise in Darlehen auf Realitäten mit Pupillarsicherheit. — Sollen durch einige Zeit gründende Hypotheken, welche die Pupillarsicherheit zu gewähren vermögen, nicht aufgefunden werden können, so sollen die Gelder auf eine andere, von dem Ausschlüße zu bestimmende Art nuzbringend verwendet werden. §. 14. Alle Barschaft bis auf einen dem Bedarf der Anstalt angemessenen Verlag, so wie alle Schuldurkunden, Sazbriefe über Darlehen auf Realitäten, dann alle sonsti­gen ans das Vermögen der Anstalt 'Bezug habenden Do­kumente müssen in der Hauptcasse unter dreifacher Sperre verwahrt werden. §. 15. Die Anstalt leistet die ihr statutenmäßig obliegen­den Zahlungen unmittelbar bei ihrer Hauptcasse in Wien an die zum Empfange Berechtigten, welche sich daher ent­weder selbst oder durch ihre Bevollmächtigten dahin zu wenden haben. — Zum Geldempfange bei der Anstalt wird diejenige Person als bevollmächtiget angesehen, welche die Polizze sammt Zahlungsanweisung und die Quittung des Bezugsberechtigten vorlegt. Die näheren Bestimmungen, unter welchen Vorsichten die Bezüge von den Parteien gemacht werden können,

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