Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt

' — 118 — Z. 9. Jene Mitglieder, welche bei dem Eintritte die 2. oder die 3. Art des Beitrittes (§. 80 gewählt haben, sind verbunden, die bei den verschiedenen einzelnen Ab­theilungen der Anstalt vorgezeichneten statutenmäßigen jähr­lichen Zahlungen entweder ganzjährig nach Tabelle (3, 6, 9, 12, 15) oder in vierteljährigen Raten nach Maßgabe der beigefügten Tabellen Nr. 16, 17, 18, 19, 20 vorhinein zu entrichten. §. 10. Jedes Mitglied hat außer den statutenmäßigen Einlagen bei dem Eintritte noch zu entrichten: a) Den Betrag deS klassenmäßigen Stempels zur Aufnahmsurknnde; b) eine Aufnahmsgebühr und die erste Jahresrate deS Beitrages zur Deckung der Regiekosten. Wie hoch sich die beiden leztern Einzahlungen belau­fen, wird von dem Ausschüsse bestimmt werden. §. 11. Nur diejenigen Zahlungen werden als wirklich geleistet angesehen, welche zur Casse der Anstalt bar er­legt und von dieser durch eine legal ausgefertigte Em­pfangsbestätigung bescheiniget worden sind. Den Betrag des Stempels zu dieser Quittung hat die Partei zu vergüten. Nur in dem Falle des §. 1425 des allgem. bürg. GesezbucheS ist der Zahlende zur Depositirung an das k. k. n. ö. Landrecht berechtiget, und es vertritt dieser Erlag die Stelle der Zahlung in dem Falle, als der Grund der geschehenen Depositirung gerechtfertiget wird. §. 12. Die Ausgaben der Anstalt entstehen theils durch die Auszahlung der versicherten Kapitalien und Renten, theils durch die Vcrwaltungskosten. Zur Bestreitung der­selben werden aus den Einkünften der Anstalt folgende Fonds gegründet: 1. Ein für die Abtheilung besonders bestehender Haupt­fond , über welchen abgesondert Buch und Rechnung ge­führt wird. Erist das Eigenthum der Interessenten der ein­zelnen Abtheilungen und zur vollständigen Deckung aller gegenwärtigen und künftigen, dieser Abtheilung zur Last fallenden Versicherungsbeträge bestimmt. 2. Ein für die ersten fünf Abtheitungen gemeinschaft­licher Reservefond, um für außerordentliche Fälle hin­längliche Zahlungsmittel darzubicten, und die Ausglei­chung günstiger und ungünstiger Jahre ohne Schwierigkeit zu bewirken.

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