Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt

sorgfältigen Prüfung unterzogen, worauf die Entscheidung über die Aufnahme oder Zurückweisung des Bewerbers zu gründen ist. Die hierüber erflossenen Entscheidungen wer­den den Bewerbern hinausgegeben. Im Falle der Aufnahmsverweigerung, welche der An­stalt stets freigestellt bleibt, werden jedoch, wenn sie eine definitive ist, den Parteien keine Beweggründe angegeben. §. 6. Die Entscheidung, wodurch dem Aufnahmsgesu­che statt gegeben wird, bewirkt bloß die bedingungswei­se Aufnahmszusicherung; die wirkliche Aufnahme selbst er­folgt durch die statutenmäßige gemachte erste Einlage; von diesem Zeitpunkte ist der Einzahlende als Mitglied zu be­trachten; demselben wird sohin eine vom Tage der ge­leisteten ersten Zahlung zu datirende Aufnahmsurkunde ausgestellt. Der Tag des überreichten Aufnahmsgesuches entschei­det bei der Attersberechnnng, wobei die ersten 6 Monate eines angetretenen Geburtsjahres nicht angerechnet, mehr als 6 Monate aber für ein volles Jahr genommen werden. DaS Recht zum Bezüge der versicherten Beträge ist von der Erfüllung der im Allgemeinen und bei den ein­zelnen Abtheilungen festgefezten Bedingungen abhängig. §. 7. Jeder Aufnahmswerber muß die statutenmäßige Einlage, wenn er in Wien wohnhaft ist, innerhalb 6 Wo­chen, in jedem andern Falle aber innerhalb 3 Monaten, vom Tage des Empfanges der Aufnahmszusicherung ge­rechnet , bei der Casse der Anstalt erlegen, widrigens die ertheilte Aufnahmszusicherung als erloschen zu betrachten ist. §. 8. Der Beitritt kann auf dreierlei Art geschehen, u. z.: a) Durch Erlag einer ein für alle Mal zu berichti­genden Summe; b) Durch Erlag eines Antrittsgeldes und Einzahlung jährlicher Beiträge; oder c) durch die Einzahlung festgesezter jährlicher Bei­träge (Prämien). Uebrigens bleibt es jenen Individuen, welche die 2. oder 3, Art deS Beitrittes gewählt haben, für die Folge unbenommen, zur ersten Modalität überzugehen, zu wel­chem Ende sie sich jedoch schriftlich an die Anstalt zu wen­den haben, welche sich von Fall zu Fall die Entscheidung vorbehält» Dieser Entscheidung hat sich das Mitglied zu unterwerfen, oder bei der früheren Zahlungsmodalität zu verbleiben. — 117 —

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