Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt
sorgfältigen Prüfung unterzogen, worauf die Entscheidung über die Aufnahme oder Zurückweisung des Bewerbers zu gründen ist. Die hierüber erflossenen Entscheidungen werden den Bewerbern hinausgegeben. Im Falle der Aufnahmsverweigerung, welche der Anstalt stets freigestellt bleibt, werden jedoch, wenn sie eine definitive ist, den Parteien keine Beweggründe angegeben. §. 6. Die Entscheidung, wodurch dem Aufnahmsgesuche statt gegeben wird, bewirkt bloß die bedingungsweise Aufnahmszusicherung; die wirkliche Aufnahme selbst erfolgt durch die statutenmäßige gemachte erste Einlage; von diesem Zeitpunkte ist der Einzahlende als Mitglied zu betrachten; demselben wird sohin eine vom Tage der geleisteten ersten Zahlung zu datirende Aufnahmsurkunde ausgestellt. Der Tag des überreichten Aufnahmsgesuches entscheidet bei der Attersberechnnng, wobei die ersten 6 Monate eines angetretenen Geburtsjahres nicht angerechnet, mehr als 6 Monate aber für ein volles Jahr genommen werden. DaS Recht zum Bezüge der versicherten Beträge ist von der Erfüllung der im Allgemeinen und bei den einzelnen Abtheilungen festgefezten Bedingungen abhängig. §. 7. Jeder Aufnahmswerber muß die statutenmäßige Einlage, wenn er in Wien wohnhaft ist, innerhalb 6 Wochen, in jedem andern Falle aber innerhalb 3 Monaten, vom Tage des Empfanges der Aufnahmszusicherung gerechnet , bei der Casse der Anstalt erlegen, widrigens die ertheilte Aufnahmszusicherung als erloschen zu betrachten ist. §. 8. Der Beitritt kann auf dreierlei Art geschehen, u. z.: a) Durch Erlag einer ein für alle Mal zu berichtigenden Summe; b) Durch Erlag eines Antrittsgeldes und Einzahlung jährlicher Beiträge; oder c) durch die Einzahlung festgesezter jährlicher Beiträge (Prämien). Uebrigens bleibt es jenen Individuen, welche die 2. oder 3, Art deS Beitrittes gewählt haben, für die Folge unbenommen, zur ersten Modalität überzugehen, zu welchem Ende sie sich jedoch schriftlich an die Anstalt zu wenden haben, welche sich von Fall zu Fall die Entscheidung vorbehält» Dieser Entscheidung hat sich das Mitglied zu unterwerfen, oder bei der früheren Zahlungsmodalität zu verbleiben. — 117 —