Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Allgemeine wechselseitige Kapitalien- und Renten-Versicherungs-Anstalt

lösch?», oder die Umschreibung auf eine andere bewirken zu lassen; ist jedoch weder das eine noch das andere gesche­hen, und die genannte Person beim Eintritte des Bezug­falles noch am Leben, so zahlt die Anstalt das versicherte Kapital oder die Rente nur an diese oder deren Bevoll» rnächtigten (§. 15.). Im zweiten Falle, wenn weder gleich im Anfänge, noch in der Folge ein Versorgter namhaft gemacht, oder derselbe auf Verlangen des Versorgers wieder gelöscht wurde, ohne einen Andern an dessen Stelle zu be­zeichnen , oder wenn er vor Eintritt des Bezugsrechtes ver­storben ist; so werden, in so ferne der Versorger nicht ei­ne andere Verfügung getroffen hat, seine (des VersorgerS) Erben als die Versorgten angesehen. In der IV. und V. Abtheilung ist jederzeit der Ver­sorgte namhaft zu machen, dessen Ansprüche der Versorger weder durch Widerruf noch durch willkührliche Uebertragung aufzuheben berechtiget ist. §. 4. Das Ansuchen um die Aufnahme als Mitglied muß erhalten: a) die Angabe der Abtheilung, welcher der Aufnahms­werber in der Anstalt beitreten will; b) die Bestimmung der zu versichernden Summe o. Rente; c) die Angabe der versorgten Person oder die Erklä­rung , daß der Aufnahmswerber keine solche zu bezeichnen gesonnen sei (§. 3); d) die ausdrückliche Erklärung sich den gegenwär­tigen Statuten, und d'en in der Folge statutenmäßig von der Anstalt in Antrag gebrachten und von Sr. Majestät genehmigten Modification derselben unbedingt zu unter­werfen. Ferner muß der Aufnahmswerber die ausdrück­liche Erklärung unterschreiben, daß alle Streitigkeiten, welche aus dem einzngehenden Versicherungsverträge zwi­schen dem Mitgliede und der Anstalt, oder zwischen der leztern und der zu versorgenden Person entstehen sollten, einzig und allein durch das in diesen Statuten (§• 113) bemerkte Schiedsgericht mit Verzichtleistung aufjeden Rechts­weg und jede Appellation entschieden werden sollen. Außerdem sind noch jene Urkunden beizubringen, welche in den folgenden Abschnitten für jede Abtheilung beson­ders vorgezeichnet erscheinen. §. 5. Die eingelangten, milden erforderlichen Urkunden belegten Gesuche werden von Seite der Anstalt einer — 116 —

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